Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip 3. Die 
«weiteren Richter» und ihre Ersatzrichter: Die aktuellen Ernen­ nungsakte enthalten - unter dem Gesichtspunkt der Funktionenvertei­ lung betrachtet - nichts Verfassungswidriges. d. Verstoss gegen die Anforderungen an die Person des Richters Neben allgemeinen Anforderungen (Mündigkeit, aktive und passive Wahlfähigkeit etc.)450 und den vereinzelt geforderten Beisitzern und Schöffen werden in einigen Bestimmungen noch weitere Anforderungen an die Person des jeweils zu bestellenden Richters gestellt. Die 
Erfüllung all dieser Bedingungen ist ebenfalls entscheidend für die Frage der Ein­ haltung des Vorrangprinzips. Es soll hier allerdings ein exemplarischer Verweis auf gestellte Anforderungen genügen; auf eine Untersuchung der Einhaltung im Einzelnen verzichte ich. aa. Richter der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit Gemäss § 2 Abs. 6 GOG muss bei jedem Spruchkörper der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit mindestens die Mehrheit der Richter und Ersatz­ richter Bürger des Staates Liechtenstein sein. Zudem ist vorgesehen: 1. 
Jugendrichter: Das Jugendgericht «ist nur dann ordnungsgemäss besetzt, wenn mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehört» (§ 4bis Abs. 1 GOG). Zudem müssen die Jugendrichter beson­ dere Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen (§ 4bis Abs. 2 GOG). Ob und wieweit der Verweis in § 4bis Abs. 3 GOG auch die in § 2 GOG ge­ forderten persönlichen Anforderungen an die zu ernennenden Jugend­ richter betrifft, geht aus der Bestimmung nicht klar hervor. 2. 
Oberrichter: Gemäss § 2 Abs. 3 GOG muss bei der Auswahl der Rich­ ter und Ersatzrichter des Obergerichts womöglich darauf Bedacht ge­ nommen werden, dass neben den beiden Landschaften gleichzeitig auch der Stand der Bauern, Gewerbetreibenden, Arbeiter, der Kaufleute und 450 Diese sind allerdings nur sehr fragmentarisch geregelt: Hierzu bereits oben unter II. Vorbehaltprinzip (5. <Persönliche> Zuständigkeit, B. Rahmengesetzgebung). 273
	        

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