Gesetzlicher Richter und Legislative Aus dem Staatskalender vom Juni 1992 ergibt sich vergleichsweise Folgendes: Für das
Kriminalgericht war zwar ein Ersatzbeisitzer bestellt, weil gemäss Ratio des § 4 Abs. 3 GOG als Ersatzbeisitzer aber der im Ge schäftsplan der Landrichter bezeichnete Stellvertreter des betreffenden Landrichters fungieren soll, der tatsächlich ernannte Ersatzbeisitzer damals aber kein Landrichter war, wurde gegen das Vorrangprinzip Ver stössen. Für das
Obergericht bestimmt § 2 Abs. 2 i.f. GOG, mindestens einer der Oberrichter (der Vorsitzende ausgenommen)447 und mindes tens einer der Ersatzrichter (der stellvertretende Vorsitzende ausgenom men)448 müssten rechtskundig sein. Die früheren Staatskalender wie auch der aktuelle weisen ausdrücklich einen Beisitzer und (bedauer licherweise stillschweigend) unter den Ersatzrichtern einen Ersatzbei sitzer auf. Dasselbe gilt für den
Obersten Gerichtshof (% 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 i.f. GOG). Der
Staatsgerichtshof muss gemäss Art. 105 LV mit mindestens zwei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sein. Weil wie gesagt in der Regel der Präsident des Staatsgerichtshofes bereits das Erfordernis der Rechts kundigkeit erfüllt, bedarf es im Übrigen nur noch eines Beisitzers. Auch hier bezeichnen die früheren und der aktuelle Staatskalender diese Funk tion nicht und führen den Beisitzer stillschweigend unter den weiteren Richtern auf. Die Bestellung eines Ersatzbeisitzers ist insofern umstritten, als die Stellvertreterregelung beim Staatsgerichtshof per se umstritten ist. Die Zulässigkeitsfrage der Bestellung eines Ersatzbeisitzers hängt demnach von der Entscheidung der Zulässigkeitsfrage der Stellvertreterregelung ab. Da die Stellvertretung ein unverzichtbares Institut darstellt,449
ist auch die Besetzung des Staatsgerichtshofes mit einem Ersatzbeisitzer unabdingbar. Denn das GOG rechnet unabhängig davon, ob der Tat bestand der Stellvertretung erfüllt ist oder nicht, mit einer Besetzung von mindestens zwei rechtskundigen Richtern. 447 Dies ergibt sich meines Erachtens aus dem Wortlaut der Bestimmung. 448 S. FN hievor. 4,9 S. die Ausführungen an der entsprechenden Stelle unter II. Vorbehaltprinzip. 272