Gesetzlicher Richter und Legislative Kriminalgericht und beim
Schöffengericht sind richtigerweise neun bezie hungsweise sieben Richter ernannt worden, obwohl sich Verfassung bezie hungsweise Gesetz hier nur unklar äussern. Was den
Staatsgerichtshof be trifft, erhöht zwar die Ernennung von Stellvertreterrichtern die in Art. 105 LV ausdrücklich bei fünf festgesetzte Zahl der Staatsgerichtshofrichter auf zehn. Diese zahlenmässige Erhöhung ist angesichts der absoluten Not wendigkeit einer Stellvertretung indes völlig unproblematisch. Insofern kann hier gar nicht von einer eigentlichen Erhöhung die Rede sein. c.
Verstoss gegen Vorschriften der Funktionenverteilung aa. Zulässigkeit von Funktionenverteilungen Kann durch die Zuordnung einer Funktion an einen Richter das Vor rangprinzip verletzt werden, wenn keine der höherrangigen Rechts grundlagen etwas über die betreffende Funktion verlauten lässt? Ist bei spielsweise dadurch, dass einem bestimmten Richter ein Stellvertreter bestellt worden ist, das Vorrangprinzip verletzt, wenn sich die generell abstrakten Rechtsgrundlagen über das Institut der Stellvertretung aus schweigen? Ist die Nennung der Funktionen in der höherrangigen Rechtsgrundlage abschliessend zu verstehen? Jede Funktion ist soweit zulässig, als sie nicht den höherrangigen Rechtsnormen widerspricht. Ausschlaggebend bei der Auslegung dieser Normen ist, ob in concreto die Funktion für die Funktionstüchtigkeit des Gerichtsapparates unabdingbar ist oder nicht.443 bb. Aktuelle Verletzungen des Vorrangprinzips Nachstehend soll bei sämtlichen Ernennungen geprüft werden, inwie weit die verschiedenen Funktionen in Ubereinstimmung mit dem Vor rangprinzip zugewiesen worden sind.444 443 S. dazu bereits unter II. Vorbehaltprinzip. 444 Was die Begriffe des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten und des Vorsitzenden bzw. Ersatzvorsitzenden, deren unbedingte Notwendigkeit etc. betrifft, sei auf das bereits unter II. Vorbehaltprinzip Gesagte verwiesen. 270