Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip bb. Vertikale Mehrfachzuständigkeiten § 2 Abs. 5 GOG enthält eine optionale Mehrfachzuständigkeit zwischen zwei Gerichten unterschiedlicher Instanzenhöhe, 
zwischen Obergericht und Oberstem Gerichtshof. In § 2 Abs. 5 GOG heisst es: «Die Ersatz­ richter des Obergerichtes können unbeschadet der Ausstandspflicht gleichzeitig Ersatzrichter des Obersten Gerichtshofes sein.» Das Attribut «unbeschadet der Ausstandspflicht» versteht sich von selbst. Es lässt die formellgesetzliche Regelung zunächst verfassungs­ mässig erscheinen. Meines Erachtens ist die Verfassungsmässigkeit der genannten Regelung jedoch in Zweifel zu ziehen. Ein Oberrichter, der zugleich im Obersten Gerichtshofe amtet, kann gar nicht mehr unpar­ teiisch für oder wider die eine oder andere vorgebrachte Ansicht votie­ ren. Es ist undenkbar, dass ein innerhalb desselben Instanzenzuges mehrfach zuständiger Richter in einer höheren Instanz unbefangen ent­ scheiden soll. Selbst wenn der jeweilige Richter im Obergericht den betreffenden Fall gar nicht mitentschieden hat (dann würden ja ohnehin die Ausstandsregeln gelten), nimmt der betreffende Richter im Obersten Gerichtshof dennoch - bewusst oder unbewusst - eine grundsätzlich positive oder grundsätzlich negative Haltung gegenüber <seinem> Ober­ gericht beziehungsweise gegenüber dem Obersten Gerichtshof ein. Die Unabhängigkeit des Richters mittels bestimmt gearteter Zuständigkeits­ regeln zu schützen, ist aber gerade das eigentliche Ziel des Art. 33 Abs. 1 LV. Die formellgesetzliche, interforensische Mehrfachzuständig­ keit des § 2 Abs. 5 GOG ist sonach eine verfassungswidrige Vernetzung von Obergericht und Oberstem Gerichtshof. cc. < Übergreifende> Mehrfachzuständigkeiten Die Gerichtsverfassung Liechtensteins sieht sogar eine (im Vergleich zu Gerichtsverfassungen anderer Staaten Mitteleuropas wohl einmalige) Mehrfachzuständigkeit zwischen Gerichten unterschiedlicher Gerichts­ barkeiten vor. In Art. 1 Abs. 3 LVG heisst es: «Die Mitglieder der Ver­ waltungsbeschwerdeinstanz können gleichzeitig Mitglieder des Oberge­ richts sein.» In Art. 1 Abs. 3 LVG liegt meines Erachtens eine - wenn auch nur optionale - vor Art. 33 Abs. 1 LV nicht standhaltende Vernetzung von 263
	        

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