Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

' Vorrangprinzip Abs. 4 LV) war es sicherlich, dass entsprechend qualifizierte Jugendrich­ ter über Straftaten Jugendlicher richten sollen. Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigt auch § 4bis 
Abs. 2 GOG: «Die Mitglieder des Jugend­ gerichtes sollen die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähig­ keiten aufweisen sowie über Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugend­ wohlfahrt, der Jugendbetreuung und allenfalls der Psychologie und Sozialarbeit verfügen.» Was den Vorsitzenden Landrichter betrifft, kann nur insofern von einem Fachrichter gesprochen werden, als derselbe lediglich infolge sei­ ner Tätigkeit zu einem allmählich besonders qualifizierten Jugendrichter wird. Besondere Fachkenntnisse in Jugendstrafsachen muss er nicht schon von Anfang an miteinbringen. Andererseits sei auch die Frage auf­ geworfen, wer denn im Vergleich zum Landrichter als qualifizierterer Jugendrichter in Frage käme.417 Die anderen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 GOG) über­ schreiten den Rahmen der verfassungsmässigen Zulässigkeit nicht. In keiner der jeweiligen Personalunion liegt eine unzulässige Beeinträchti­ gung der jeweiligen gerichtsverfassungsrechtlichen Motivation, obwohl Kriminal- und 
Schöffengericht nahezu identisch besetzt sind.418 2. Auch 
zwischen Kollegialgerichten kommt es zu Mehrfachzuständig­ keiten: - Kriminalgericht (§ 4 Abs. 4 GOG): Die «weiteren drei Kriminal­ richter» (nicht also der Präsident oder dessen Stellvertreter, der Beisitzer oder der Ersatzbeisitzer) müssen laut Gesetz Schöffen beziehungsweise Ersatzschöffen, die übrigen Schöffen beziehungs­ weise Ersatzschöffen die Ersatzrichter des Kriminalgerichts sein. Ferner kann sich aus dem Geschäftsplan des Landgerichts im Zu­ sammenhalt mit § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GOG ergeben, dass der jeweils als Beisitzer beziehungsweise Ersatzbeisitzer im Kriminal­ gericht fungierende und der jeweils als Vorsitzender beziehungs­ weise Ersatzvorsitzender des Schöffengerichts fungierende Landrichter dieselbe Person ist. 417 Zu den als Jugendrichter fungierenden Schöffen und Ersatzschöffen s. sogleich. 118 Hiezu ebenfalls sogleich. 261
	        

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