' Vorrangprinzip Abs. 4 LV) war es sicherlich, dass entsprechend qualifizierte Jugendrich ter über Straftaten Jugendlicher richten sollen. Die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigt auch § 4bis
Abs. 2 GOG: «Die Mitglieder des Jugend gerichtes sollen die erforderlichen pädagogischen Kenntnisse und Fähig keiten aufweisen sowie über Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugend wohlfahrt, der Jugendbetreuung und allenfalls der Psychologie und Sozialarbeit verfügen.» Was den Vorsitzenden Landrichter betrifft, kann nur insofern von einem Fachrichter gesprochen werden, als derselbe lediglich infolge sei ner Tätigkeit zu einem allmählich besonders qualifizierten Jugendrichter wird. Besondere Fachkenntnisse in Jugendstrafsachen muss er nicht schon von Anfang an miteinbringen. Andererseits sei auch die Frage auf geworfen, wer denn im Vergleich zum Landrichter als qualifizierterer Jugendrichter in Frage käme.417 Die anderen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 GOG) über schreiten den Rahmen der verfassungsmässigen Zulässigkeit nicht. In keiner der jeweiligen Personalunion liegt eine unzulässige Beeinträchti gung der jeweiligen gerichtsverfassungsrechtlichen Motivation, obwohl Kriminal- und
Schöffengericht nahezu identisch besetzt sind.418 2. Auch
zwischen Kollegialgerichten kommt es zu Mehrfachzuständig keiten: - Kriminalgericht (§ 4 Abs. 4 GOG): Die «weiteren drei Kriminal richter» (nicht also der Präsident oder dessen Stellvertreter, der Beisitzer oder der Ersatzbeisitzer) müssen laut Gesetz Schöffen beziehungsweise Ersatzschöffen, die übrigen Schöffen beziehungs weise Ersatzschöffen die Ersatzrichter des Kriminalgerichts sein. Ferner kann sich aus dem Geschäftsplan des Landgerichts im Zu sammenhalt mit § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GOG ergeben, dass der jeweils als Beisitzer beziehungsweise Ersatzbeisitzer im Kriminal gericht fungierende und der jeweils als Vorsitzender beziehungs weise Ersatzvorsitzender des Schöffengerichts fungierende Landrichter dieselbe Person ist. 417 Zu den als Jugendrichter fungierenden Schöffen und Ersatzschöffen s. sogleich. 118 Hiezu ebenfalls sogleich. 261