Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Verfassung vom 26. September 1862 men, nicht bekannt.»42 Folgerichtig sprach er der Verfassung von 1862 die Rechtsstaatlichkeit ab.43 Die Verfassung von 1862 bedeutete relativ zur vorherigen Verfas­ sungslage für Liechtenstein zweifellos einen Fortschritt. Unterstrichen wurde vor allem ihre «Volksthümlichkeit».44 Dementsprechend positiv45 nahm sie das liechtensteinische Volk46 und die Presse der Nachbar­ schaft47 auf. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass die durchwegs positiven Bewertungen Gesamturteile darstellten. Einem Vergleich mit Verfassungen anderer Staaten jedenfalls vermochte jene Verfassung nur sehr bedingt standzuhalten. Das trifft selbst dann noch zu, wenn der Vergleich auf Staaten mit monarchischer Staatsform beschränkt bleibt. Zugegeben dauerte die Durchsetzung grundlegender Rechtsstaatsgaran­ tien in Staaten, die gänzlich oder doch hauptsächlich auf dem monarchi­ schen Element gründeten, durchwegs länger als in Demokratien. Doch bereits die Verfassungen des süddeutschen Konstitutionalismus bewei­ sen, dass auch in Monarchien ein gewisser rechtsstaatlicher Standard relativ früh erreicht worden ist.48 Hinzu kommt, dass die Prinzipien der Ordentlichkeit und Unabhängigkeit der Gerichte und ihre Unabding­ barkeit am Ende des 19. Jahrhunderts noch wenig im Bewusstsein der Liechtensteiner verankert waren, obwohl ihr Ursprung in England bereits in den 20iger Jahren des 16. Jahrhunderts, in Frankreich Ende des 18. Jahrhunderts zu finden ist. Die Meinung, jene Verfassung sei per se als modern zu bezeichnen, ist daher meines Erachtens gleichermassen zweifelhaft wie die Ansicht Geigers, Becks Kritik49 sei «juristischen Prinzipien und politischen Forderungen einer späteren Zeit»50 entsprun- Beck, Recht 27; vgl. dazu §§ 24, 28-34 und 37 der Verfassung und die Amtsinstruk­ tionen von 1862 und 1871. S. auch FN hienach. Beck, Recht 24, 27. Zu 
Beck s. 
Geiger, Geschichte 302 FN 57 und 58; 
Raton 66, 77 und 120 ff. Z.B. Feldkircher Zeitung, 11. Oktober 1862, Nr. 82 327; zit. bei 
Geiger, Geschichte 303 FN 59 f. A.M. 
Beck, Recht 11. Offenbar wurde damals auch nirgends negative Kritik laut: 
Geiger, Geschichte 303. So 
Geiger, Geschichte 302 f.; s. insbesondere FN 59 letzter Satz. Vgl. die Zitate verschiedener Zeitungen (Vorarlberg, Tirol, Appenzell, St. Gallen, Basel, Zürich, Bern etc.) bei 
Geiger, Geschichte 303, insbesondere FN 59 bis 61. Vgl. Feldkircher Zeitung, 11. Oktober 1862, Nr. 82, S. 327. So z.B. 
Beck, Recht 7 ff., 24 und 27. Geiger, Geschichte 302. 27
	        

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