Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip 2. Unter dem Gesichtspunkt der 
Sachgemässheit ist zu untersuchen, ob durch eine Mehrfachzuständigkeit der Motivation des Verfassungsge­ bers, aus der heraus die Scheidung in horizontal und vertikal unter­ schiedliche Spruchkörper geschehen ist, widersprochen wird oder nicht. Insbesondere ist dann eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV anzuneh­ men, wenn eine Mehrfachzuständigkeit auf Gesetzes- oder niedrigerer Rechtsetzungsstufe mit Sinn und Zweck irgendeiner Verfassungsbestim­ mung kollidiert. Was die liechtensteinische Gerichtsverfassung betrifft, waren mei­ nes Erachtens namentlich folgende Beweggründe für die Aufspaltung in die verschiedenen Spruchkörper massgebend: horizontal: - rasches und bewegliches Verfahren (Einzelgerichte) beziehungs­ weise Ausgewogenheit der Urteilsbildung (Kollegialgerichte);414 - Arbeitsteilung (Einzelgerichte auf der Ebene des Landgerichts, zwei Senate des Obergerichts); - Schaffung von Gerichten für einen bestimmten Rechtsbereich (Einzelgerichte in Zivilsachen; Einzelgerichte in Strafsachen, Schöffengericht, Kriminalgericht und Jugendgericht; Verwaltungs­ beschwerdeinstanz, Staatsgerichtshof; nicht klar bei den zwei Sena­ ten des Obergerichts), Anwendung einer spezielleren Verfahrens­ form (Einzelgericht in Strafsachen); - Schaffung eines Sondergerichts mit in dem betreffenden Sachbe­ reich besonders qualifizierten Fachrichtern (Jugendgericht). vertikal: - Überprüfung bestimmter Aspekte einer Rechtssache durch eine höhere, unabhängige Instanz (Obergericht, Oberster Gerichtshof, Verwaltungsbeschwerdeinstanz, z.T. Staatsgerichtshof). Nachstehend soll untersucht werden, ob und inwiefern die vorgesehe­ nen Mehrfachzuständigkeiten von Richtern der in Frage stehenden Verfassungsnorm widersprechen. 414 So etwa 
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