Gesetzlicher Richter und Legislative C. Mehrfachzuständigkeiten a. Grundsätzliches zu Mehrfachzuständigkeiten und Vorrangprinzip Folgende Möglichkeiten von Mehrfachzuständigkeiten sind denkbar: intraforensische Mehrfachzuständigkeiten: - zwischen Spruchkörpern411 - innerhalb eines Spruchkörpers interforensische Mehrfachzuständigkeiten: - horizontal: zwischen Gerichten derselben Instanzhöhe - vertikal: zwischen Gerichten unterschiedlicher Instanzhöhe <•übergreifende> Mehrfachzuständigkeiten Mehrfachzuständigkeiten von Richtern können dem Gebot eines gesetz lich zuständigen Richters zuwiderlaufen. Unbestreitbar ist, dass eine Mehrfachzuständigkeit keinesfalls soweit gehen darf, dass die Zustän digkeit des Richters sich einer Allzu'ständigkeit nähert.412 Im Weiteren ist - in Analogie zu den Ausführungen zur beweglichen Zuständigkeit - auch bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit von Mehrfachzu ständigkeiten nach dem zwingenden Charakter und nach der Sachge- mässheit jeder Mehrfachzuständigkeit zu fragen: 1. Der jährliche Anfall einer geringfügigen Anzahl von zu entscheiden den Fällen einerseits und das durchaus legitime Bedürfnis einer gleich- massigen Beschäftigung aller Richter413 andererseits mag in bestimmten Rechtsgebieten oder Teilen hievon für das Vorliegen eines
zwingenden Grundes sprechen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Liechten stein ein Kleinstaat ist und eine unnötigerweise aufgeblähte Staatsorga nisation nicht unbedingt erstrebenswert ist. 411 Nur möglich beim Landgericht (zwischen den Landrichtern in der Funktion der Einzelgerichtsbarkeit) und beim Obergericht (zwischen den beiden Senaten). 412 Vgl. dBVerGE 17 300; 18 65; 19 145. 413 Herzog 21. 258