Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative C. Mehrfachzuständigkeiten a. Grundsätzliches zu Mehrfachzuständigkeiten und Vorrangprinzip Folgende Möglichkeiten von Mehrfachzuständigkeiten sind denkbar: intraforensische Mehrfachzuständigkeiten: - zwischen Spruchkörpern411 - innerhalb eines Spruchkörpers interforensische Mehrfachzuständigkeiten: - horizontal: zwischen Gerichten derselben Instanzhöhe - vertikal: zwischen Gerichten unterschiedlicher Instanzhöhe <•übergreifende> Mehrfachzuständigkeiten Mehrfachzuständigkeiten von Richtern können dem Gebot eines gesetz­ lich zuständigen Richters zuwiderlaufen. Unbestreitbar ist, dass eine Mehrfachzuständigkeit keinesfalls soweit gehen darf, dass die Zustän­ digkeit des Richters sich einer Allzu'ständigkeit nähert.412 Im Weiteren ist - in Analogie zu den Ausführungen zur beweglichen Zuständigkeit - auch bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit von Mehrfachzu­ ständigkeiten nach dem zwingenden Charakter und nach der Sachge- mässheit jeder Mehrfachzuständigkeit zu fragen: 1. Der jährliche Anfall einer geringfügigen Anzahl von zu entscheiden­ den Fällen einerseits und das durchaus legitime Bedürfnis einer gleich- massigen Beschäftigung aller Richter413 andererseits mag in bestimmten Rechtsgebieten oder Teilen hievon für das Vorliegen eines 
zwingenden Grundes sprechen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Liechten­ stein ein Kleinstaat ist und eine unnötigerweise aufgeblähte Staatsorga­ nisation nicht unbedingt erstrebenswert ist. 411 Nur möglich beim Landgericht (zwischen den Landrichtern in der Funktion der Einzelgerichtsbarkeit) und beim Obergericht (zwischen den beiden Senaten). 412 Vgl. dBVerGE 17 300; 18 65; 19 145. 413 Herzog 21. 258
	        

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