Gesetzlicher Richter und Legislative 4. Zusammensetzung der gerichtlichen Institutionen A. Allgemeines Das Recht auf einen gesetzlichen Richter verlangt, dass generell-abstrakt festgelegt ist, in welcher Besetzung das Gericht entscheidet.401 Das Vor rangprinzip gilt auch bezüglich der Zusammensetzung der gerichtlichen Institutionen, so dass Regelungen, die einem auf höherer Rechtsetzungs stufe ergangenen Erlass widersprechen, eine Verletzung des Vorrang prinzips darstellen. Wie ein Gericht grundsätzlich zusammengesetzt sein muss, ergibt sich teils aus dem Verfassungs-, teils aus dem Gesetzesrecht. Da die Ver hältnisse (namentlich die Anzahl des jährlichen Anfalls) in unserem Kleinstaat relativ überschaubar sind, ist es auch zumutbar, dass eine Modifizierung der Bestimmungen über die gerichtliche Konstitution auf den Gesetzes- beziehungsweise den Verfassungsweg verwiesen ist. B. Stellvertreterproblematik Als problematisch, weil angeblich gegen den Grundsatz des Verfas sungsvorrangs verstossend, wurde auch schon die Stell Vertreterregelung mit Bezug auf den Staatsgerichtshof bezeichnet.402 Denn während die Verfassung in den den Staatsgerichtshof betreffenden Bestimmungen (Art. 104 bis Art. 106 LV) über eine Stellvertretung der fünf regelmässig amtierenden Staatsgerichtshofrichter kein Wort verliert, bestimmt Art. 2 Abs. 1 StGHG, den fünf regelmässig amtierenden Richtern stünden fünf Stellvertreterrichter gegenüber.403 Meines Erachtens trifft es nicht zu, dass die Bestimmungen des StGHG, welche eine Stellvertretung der regelmässig amtierenden Staats gerichtshofrichter vorsehen, gegen die Verfassung (insbesondere Art. 105 LV) Verstössen. Dies muss von daher schon einleuchten, weil andernfalls die Funktionsfähigkeit des Staatsgerichtshofes in Frage ge stellt wäre. Ist nämlich der Tatbestand der Stellvertretung erfüllt, müs 401 Vgl.
Bettermann, Grundrechte 556. 402 Vgl. insbesondere
Kieber, Stellvertretung 51 f.; ferner
Waschkuhn, Justiz 42;
Seeger 65. 403 S.
Kieber, Stellvertretung 51 f. 256