Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative StGH 1968:392 Art. 33 Abs. 1 LV garantiere nicht, dass der normale Instanzenzug der Zivil- oder Strafgerichtsbarkeit eingehalten wer­ den müsse; sie wolle den Bürger nur davor schützen, dass ein vor die Zivil- oder Strafgerichte gehöriges Einzelverfahren von der nach Gesetz zuständigen Behörde und nicht von einer anderen ad hoc eingesetzten Behörde durchgeführt werde.393 Die Argumentation des Staatsgerichtshofes vermag meines Erachtens nicht zu überzeugen. Folgte man seiner Auffassung, würde - ungeachtet des Gesetzgebungsauftrages in Art. 101 Abs. 2 LV - jegliche den Instan­ zenzug der Gerichte ordnende Verfassungsbestimmung obsolet, weil ja ein einfaches Gesetz den bereits verfassungsrechtlich vorgezeichneten Instanzenzug ohne weiteres jederzeit und uneingeschränkt abändern, ja sogar aufheben könnte. Das Prinzip des Stufenbaus der Rechtsordnung wäre mithin aus den Angeln gehoben. Mit Art. 101 Abs. 2 LV kann rich­ tigerweise nur gemeint sein, die Organisation der Gerichte 
im Übrigen werde durch Gesetz bestimmt; soweit das Gesetz Rechtsmittel zulässt, ist der in Art. 101 Abs. 1 LV vorgezeichnete Instanzenzug selbstredend strikte einzuhalten.394 Der verfassungsrechtlich vorgesehene Instanzen­ zug kann somit nicht durch Gesetz abgeändert, sondern nur beschränkt ter gerügt wurde, blieb der Erfolg in der Folge versagt: s. bspw. StGH 1968, Ent­ scheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 225 ff.), sowie die praktisch gleich­ lautende Entscheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 231 ff.); ebenso einem Vorstellungswerber: StGH 1968/4, Entscheidung vom 28. Mai 1969 (ELG 1967- 1972 246 ff.), mit einer allerdings überaus spärlichen Begründung. Vgl. demgegen­ über StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). 392 Entscheidung des StGH vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 225 ff.). Ebenso die praktisch gleichlautende Entscheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 231 ff.). 3,3 StGH 1968, Entscheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 228 f.), mit einigen Literaturhinweisen (welche allerdings nicht die Richtigkeit der vom Staatsge­ richtshof vertretenen Auffassung unterstützen, sondern lediglich einen Teilinhalt des Verfassungsgrundrechts auf einen gesetzlichen Richter wiedergeben). Ebenso StGH 1968, Entscheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 233 f.). Vgl. demgegenüber die Argumentation des Staatsgerichtshofes in StGH 1961, Entscheidung vom 9. Feb­ ruar 1961 (ELG 1955-1961 185 f.), sowie in StGH 1981/14, Beschluss vom 9. De­ zember 1981 (LES 1982 169). 394 S. hierzu etwa StGH 1953, Entscheidung vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 183 ff.), und StGH 1954, Entscheidung vom 16. Juni 1954 (ELG 1947-1954 186 ff.). Zu wei­ teren Argumenten s. insbesondere sogleich unter D. Die Kompetenzen des Staatsge­ richtshofes gemäss StGHG. 254
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.