Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip von Rechten und Pflichten im Einzelfall kommen kann»,378 könnte es doch einen nicht unmassgeblichen Einfluss auf die Rechtsansicht von Richtern (etwa der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) derart ausüben, dass diese in einem späteren Verfahren nicht mehr unbefangen entscheiden, wodurch zumindest graduell eine Verkürzung der Rechte der Streitpar­ teien einträte. Abgesehen davon liegt in der Erstattung von Rechtsgutachten im Sinne des Art. 16 StGHG eine Verletzung des Gewaltenteilungs­ prinzips.379 Eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Vorrangprinzips ergibt, dass Art. 16 StGHG erstaunlicherweise380 wirksames Recht darstellt, obschon er durch keinerlei Verfassungsbestimmung gedeckt ist.381 Selbst Art. 112 LV bietet hiefür keine genügende Rechtsgrundlage. Art. 112 LV erklärt den Staatsgerichtshof nur in denjenigen Fällen für zuständig, in denen über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Ubereinkunft zwischen der Regie­ rung und dem Landtage beseitigt werden können.382 Ein entsprechendes Unbehagen des Staatsgerichtshofes383 äussert sich denn auch in mehreren Entscheidungen beziehungsweise Gutachten desselben; so etwa in StGH 1976/6:384 «Man könnte sich fragen, ob die Erstattung von Gerichtsgutachten nicht eine wesensfremde Aufgabe für ein Verfas­ sungsgericht sei.»385 «Grösste Zurückhaltung ist namentlich dort 378 So der Staatsgerichtshof in StGH 1976/6, Entscheidung (<Gutachten>) vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978, 409). Ähnlich auch in StGH 1946, Gutachten vom 9. März 1946 (ELG 1947 3 ff.). 379 Zum selben Ergebnis führt die Rechtsprechung der Gerichte in Australien (1921) so­ wie zum Teil in amerikanischen Gliedstaaten wie Minnesota (1865), Vermont (1949) und Kentucky (1936): so die rechtsvergleichende Darstellung des Staatsgerichtshofes in StGH 1976/6, Entscheidung (<Gutachten>) vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 410). Weitere Ergebnisse der rechtsvergleichenden Untersuchung des Staatsgerichts­ hofes s. ebd. 380 Stotter, Probleme 170. 381 Analog auch etwa: 
Höfling, Grundrechtsordnung 34. 382 Stotter, Probleme 170. S. in diesem Zusammenhang auch Art. 29 StGHG sowie die Entscheidung (<Gutachten>) vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 409 f.). 383 Ebenso 
Stotter, Probleme 170 mit Verweis auf das Gutachten des StGH vom 9. März 1946 (ELG 1947 3 ff.). 384 Entscheidung (<Gutachten>) des StGH vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 407 ff.). 385 StGH 1976/6, Entscheidung («Gutachtern) vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 409). Der Staatsgerichtshof ist dennoch nicht der Auffassung, das Erstatten von 251
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.