Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative bindliche Wirkung oder rechtliche Folgen zeitigt. Hierzu bedürfte es einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes:371 StGH 1976/6:372 «So ist es offensichtlich, dass nicht im Gutachten­ verfahren über die Rechte von Parteien entschieden werden darf, die in einem solchen Verfahren nicht vertreten waren. Zudem stel­ len sich Auslegungsfragen verschieden je nach dem Lichte der Be­ sonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. Im Gutachtenverfahren fehlt jedoch eine solche Fall-Orientiertheit. Deswegen könnte sich der Staatsgerichtshof nicht für gebunden ansehen, wenn in späteren konkreten Einzelfällen Abweichungen notwendig würden von Sätzen, die im Gutachtenverfahren ohne Bezugnahme auf spezifi­ sche Einzelprobleme aufgestellt wurden.»373 StGH 1984/5 V:374 Gutachtliche Ausführungen des Staatsgerichts­ hofes haben keine rechtsverbindlichen Wirkungen für spätere Urteile. Ebenso wenig können einzelne Sätze der Begründung in den Gutachtenerwägungen als verbindlich herangezogen werden.375 Zudem werden die Richter des Staatsgerichtshofes hier nicht in für Rich­ ter typischer Weise tätig. Endlich sehen das Gesetz und die Rechtspre­ chung des Staatsgerichtshofes «eine umfassende, erschöpfende Verfas- sungs- und Gesetzesinterpretation im Wege der Begutachtung nicht vor, sondern eine derart weitgehende, allgemeine und authentische Inter­ pretation ist dem Gesetzgeber vorbehalten.»376 In meinen Augen ist im Sinne eines extensiven Verständnisses des Art. 33 Abs. 1 LV377 Geltungswirkung des in Frage stehenden Verfas­ sungsgrundrechts auch hier anzunehmen. Wenn ein Gutachten des Staatsgerichtshofes «auch nicht zu einer rechtskräftigen Zusprechung 571 Vgl. 
Stotter, Probleme 170 und 171 FN 22. 372 Entscheidung (<Gutachten>) des StGH vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 407 ff.). 373 StGH 1976/6, Entscheidung (<Gutachten>) vom 10. Januar 1977 (ELG 1973-1978 409). Vgl. StGH 1946, Gutachten vom 9. März 1946 (ELG 1947 3 ff.). 37< Urteil des StGH vom 25. April 1985 (LES 1985 103 ff.). 375 StGH 1984/5 V, Urteil vom 25. April 1985 (LES 1985 103 ff.). Ebenso etwa StGH 1981/1, Urteil vom 10. Februar 1982 (LES 1983 1 ff., 2). 376 Waschkuhn, Justiz 44. 377 Vgl. § 3 Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV. 250
	        

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