Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip richtshof lediglich auf die Entscheidung als Rechtsmittelinstanz» dar­ stellt.368 Im Übrigen kann hier auf die Argumentation bezüglich des Vorstel­ lungsverfahrens (B.) und des Staatsgerichthofes als Amtshaftungsge­ richtshofes (C.) verwiesen werden. Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorschrift des StGHG, wonach der Staatsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz fungieren soll (Art. 55 StGHG), gegen das Vorrang­ prinzip des Art. 33 Abs. 1 LV verstösst.369 Trotzdem aber macht der Staatsgerichtshof in seiner Praxis von diesen Kompetenzen regen Ge­ brauch, was «verfassungsrechtlich in Ermangelung eines eigenen Kom­ petenztatbestandes <Rechtsmittelinstanz> in der Verfassung nicht unbe­ denklich ist.»370 d. Der Staatsgerichtshof als Gutachteninstanz Es fragt sich, ob die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gutachten­ funktion des Staatsgerichtshofes in den Zusammenhang der Garantie des gesetzlichen Richters gehört, zumal das Gutachten keinerlei rechtsver­ 368 Stotter, Probleme 169. Ähnlich bereits und ausführlicher die Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz in VBI 1947 14, Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 4. Dezember 1947 (ELG 1947 47 ff.). A.M. offensichtlich der Staatsgerichtshof in StGH 1980/4, Entscheidung vom 27. August 1980 (LES 1981 185 ff., 186 f.), sowie in StGH 1980/4 V, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 (LES 1981 187 f., 188). 369 Stotter, Probleme 167 ff. stellt insgesamt zwar Verfassungswidrigkeiten fest, nicht aber eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV. Vgl. hierzu StGH 1958, Entscheidung vom 1. September 1958 (ELG 1955-1961 128). Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz unterzog Art. 55 StGHG bereits im Jahre 1947 einer eingehenden Überprüfung; allerdings erblickte sie in Art. 55 StGHG nicht eine Verfassungswidrigkeit - wie dies fälschlicherweise vom Staatsgerichtshof in StGH 1980/4, Entscheidung vom 27. August 1980 (LES 1981 185 ff., 186), angenommen wurde -, sondern entschied, dass Art. 55 StGHG die Zuständigkeit der Verwaltungsbeschwerdeinstanz neben derjeni­ gen des Staatsgerichtshofes nur nicht ausschliesse: ausführlich dazu VBI 1947/14, Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 4. Dezember 1947 (ELG 1947 47 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestünden diesbe­ züglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, z.B.: StGH 1980/4, Entscheidung vom 27. August 1980 (LES 1981 185 ff., 186 f.), sowie StGH 1980/4 V, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 (LES 1981 187 f., 188). Die Frage einer Verletzung des Vor­ rangprinzips wurde dabei allerdings in keiner Hinsicht ausgeleuchtet; die Argumen­ tation des Staatsgerichtshofes ging diesbezüglich an der Sache vorbei. 370 Stotter, Probleme 169. 249
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.