Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative ne verfassungsrechtliche Kompetenzzuweisung betreffend die Entschei­ dung im Rechtsmittelverfahren.365 Keinesfalls kann es wegen der man­ gelnden Umschreibung der Funktion des Staatsgerichtshofes als Wahl­ oder Verwaltungsgerichtshof in der Verfassung am Gesetzgeber liegen, neue Kompetenzen des Staatsgerichtshofes einzuführen.366 Gemäss der abschliessenden Aufzählung der Kompetenzen des Staatsgerichtshofes in der Verfassung ist es «nicht möglich, im Wege eines einfachen Ge­ setzes die Kompetenz des Staatsgerichtshofes als Rechtsmittelinstanz einzurichten.»367 Dies widerlegt im Ergebnis zugleich die Auffassung, die Verfassung enthalte im Gesetzesvorbehalt eine Ermächtigung für eine Zuständigkeitserweiterung <Rechtsmittelinstanz>. So verleiht auch der Gesetzgebungsauftrag des Art. 104 Abs. 1 LV keine über die verfas­ sungsrechtlich festgelegte Zuständigkeitsordnung hinausgehende Kom­ petenz. Gestattet ist sonach nur eine Ausführungsgesetzgebung im Sinne einer näheren Umschreibung der bereits in der Verfassung umschriebe­ nen Kompetenzen und Instanzen. Daher lassen sich die in Art. 55 StGHG aufgeführten Kompetenzen auch nicht unter dem Dach des Art. 104 Abs. 1 i.f. LV 
(Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof) unterbringen. Denn auch hier ist nirgends die Rede davon, dass der Staatsgerichtshof im Instanzenzug über Verwaltungssachen entschei­ den soll. Ebenso wenig lässt sich Art. 55 StGHG, wonach der Staats­ gerichtshof «bei Entscheidungen der Regierung in Wahlangelegenhei­ ten» 
(Staatsgerichtshof als Wahlgerichtshof) zuständig sein soll (Art. 55 lit. a StGHG), in Art. 59 Abs. 1 LV unterbringen. Letzterer legt nämlich imperativ ohne Gesetzesvorbehalt fest, dass der Staatsgerichtshof «über Wahlbeschwerden» zu entscheiden habe. Laut Art. 55 lit. a StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof dagegen als Rechtsmittelinstanz, was «eine mit der Verfassung nicht im Einklang stehende einfachgesetzliche Beschränkung der allgemeinen Zuständigkeit des StGH als Wahlge­ 365 Sinngemäss nach 
Stotter, Probleme 169. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits StGH 1958, Entscheidung vom 1. September 1958 (ELG 1955-1961 128). 366 Vgl. 
Stotter, Probleme mit Verweis auf das Gutachten Dr. Schindler im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag über die Erlassung eines Verfassungsgesetzes betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. September 1921 III S. 9. 367 Stotter; Probleme 169. 248
	        

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