Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Gestützt auf Art. 104 LV und Art. 24 StGHG hob der Staatsgerichtshof den Art. 10 Abs. 3 AHG und die mit ihr verknüpften Anpassungsrege­ lungen gemäss Art. 15 Ziff. 9 AHG folgerichtig auf. D. Die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes gemäss StGHG a. Allgemeines Das Staatsgerichtshofgesetz (StGHG), das vier Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung gestützt auf den Gesetzgebungsauftrag in Art. 104 LV erlassen wurde, folgt zwar im Aufbau in den Grundzügen dem verfas­ sungsrechtlichen Kompetenzkatalog.359 Die einfachgesetzlichen Ausfüh­ rungsregelungen im StGHG, insbesondere der Kompetenzkatalog, kol­ lidieren aber zum Teil mit dem Verfassungswortlaut (Art. 104 LV, Art. 112 LV und Art. 62 lit. g LV). Die Kollisionen sind bis heute nicht beseitigt.360 Mag sein, dass die Dauer des Umganges mit dem Staatsge­ richtshofgesetz - es ist nun mittlerweile über 70 Jahre alt - «Rechtsreali­ täten schaffte, die in den besonderen Verhältnissen des Fürstentums Liechtenstein durchaus ihre wohlbegründete - insbesondere politische - Rechtfertigung haben, nur kann sich diese Rechtfertigung nicht in Teilen im verfassungsrechtlich bedenklichen Raum bewegen.»361 Der Gesetzge­ ber sei daher «aufgerufen, die verfassungsrechtlichen Bedenklichkeiten zu beseitigen.»362 b. Ursprüngliche Staatsgerichtshof Sachen aa. Kompetenzkonfliktsgerichtshof Ein Widerspruch des StGHG zum verfassungsrechtlichen Kompetenz­ katalog ist mit Bezug auf den Staatsgerichtshof als Kompetenzgerichts­ 359 Stotter, Probleme 168. 360 Hierzu ausführlich: 
Stotter, Probleme 167 ff. 
Stotter geht dabei allerdings nicht auf eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV ein, sondern stellt allgemein Verfassungswid­ rigkeiten fest. 361 Stotter, Probleme 170. 362 Stotter, Probleme 170. 246
	        

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