Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative tens) vom Verfassungsgeber überhaupt nicht vorgesehen ist und die (zweitens) dem instanzenmässigen Aufbau der Verfassung widerspricht. Wenn auch in der zitierten Norm die Beurteilung von «privatrechtlichen Angelegenheiten» ausdrücklich ausgeschlossen ist, so sieht er die Zu­ ständigkeit des Staatsgerichtshofes dennoch in allen übrigen Angelegen­ heiten als Amtshaftungsgerichtshof vor. Demgegenüber hätte die ein­ fachgesetzliche Betrauung der Gerichte der Zivil- und Strafgerichtsbar­ keit (Art. 99 LV bis Art. 103 LV) mit nichtprivatrechtlichen Aufgaben dem Sinn der Verfassung nicht widersprochen, wäre also ohne weiteres verfassungsmässig zulässig gewesen.354 In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbe­ stimmung <Amtshaftungsgerichtshof> beziehungsweise einer verfas­ sungsrechtlichen Grundlage für eine entsprechende instanzenmässige Struktur hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Rahmen über­ schritten und sonach gegen das Vorrangprinzip des Art. 33 Abs. 1 LV Verstössen. Zum selben Ergebnis kommt der Staatsgerichtshof in StGH 1982/37:355 Die Funktionsbezeichnung als <Amtshaftungsge- richtshof> finde in Art. 104 keine Deckung. Die Marginalrubrik 4. zu Art. 14 StGHG lasse erkennen, dass dem Staatsgerichtshof eine neue Funktion übertragen werden sollte und das AHG selbst die Amtshaftungskompetenz nicht unter dem Aufgabenbegriff «Ver­ waltungsgerichtshof» (Art. 104 Abs. 2 LV) subsumierte. Die Verfas­ sungsmässigkeit der Zuständigkeitsregelung des Art. 10 Abs. 3 AHG könne auch nicht in einer Zurechnung der Amtshaftung zum öffentlichen Recht gesehen werden, denn mit der Betrauung der Gerichte ist die für die Gerichtsbarkeit durch die Verfassung (Art. 101) festgelegte Gerichtsstruktur verbindlich. Selbst wenn Art. 104 der Verfassung den Staatsgerichtshof als «Gerichtshof des öffentlichen Rechts» bezeichne, dieser somit auch Gericht im wei­ teren Sinne sei, trenne die Verfassung dessen Funktion von der Ge­ richtsbarkeit im Sinne der Art. 99 und Art. 101 der Verfassung so, dass sie nicht durch einfaches Gesetz in einem Instanzenzug unter­ einander verbunden werden könnten. Es sei daher auch mit der Ver- 35< Ebenso StGH 1982/37 (LES 1983 112). 355 Urteil des StGH vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 112 ff.). 244
	        

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