Vorrangprinzip 1. Art. 99 ff., inbesondere Art. 101 f. LV, bestimmen den
grundsätzlichen instanzenmässigen Aufbau der Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen (der so genannten <ordentlichen Gerichtsbarkeit). Diese instanzenmäs- sige Festlegung auf Verfassungsstufe ist insofern absolut verbindlich, als dieselbe nur im Wege einer Verfassungsnorm ergänzt beziehungsweise revidiert werden darf. Auf der anderen Seite umschreibt Art. 104 LV die möglichen Zu ständigkeiten des Staatsgerichtshofes. Diese Aufzählung ist abschlies send,351 was nichts anderes heisst, als dass auf niederer Rechtsetzungs stufe als der Verfassungsstufe keine darüber hinausgehende Funktion des Staatsgerichtshofes vorgesehen werden darf. So gestattet beispiels weise keine Gesetzesermächtigung in der Verfassung, weder diejenige in Art. 104 Abs. 1 LV noch diejenige in Art. 101 Abs. 2 LV oder Art. 109bis LV, im gerichtlichen Verfahren andere als die verfassungsmässig vorgese henen Behörden instanzenmässig einzusetzen oder diese durch andere zu ersetzen. Dies leuchtet auch mit Bezug auf den Grundsatz der Gewal tentrennung ein: StGH 1982/37:352 Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein beruhe auf dem Grundsatz der Gewaltentrennung, was insbesonde re aus der Systematik der Verfassung hervorgehe. Der Verfassungs schutz der Trennung der Justiz von der Verwaltung lasse eine instanzenmässige Verknüpfung von Gerichten (Art. 99 und 101 LV) und dem Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechts nicht zu. Über den Rahmen des Art. 104 LV hinausgehende Funk tionen könnten nur auf der Stufe der Verfassung übertragen wer den. Bei der Zuordnung einer Materie in den Kompetenzbereich der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit sei der Gesetzgeber also an die von der Verfassung im jeweiligen Vollziehungsbereich festge legten Entscheidungsstrukturen gebunden.353 2. Der Gesetzgeber schuf mit Art. 10 Abs. 3 AHG
eme verfassungswid rige Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes: eine Zuständigkeit, die (ers- «i StGH 1964/4; StGH 1982/37 (LES 1983 112). 352 Urteil des StGH vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 112 ff.). 353 Ähnlich in der Begründung StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). 243