Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Verfassung vom 26. September 1862 Nachdem man die unzureichende Durchführung der Gewalten­ trennung teilweise erkannt hatte, wurde mit Verordnung vom 30. Mai 187128 immerhin bestimmt, bisher dem Landgericht zuge­ wiesene politische Amtsgeschäfte der Regierung zu übertragen.29 Zudem bestimmte die Richter des Landgerichts der Fürst.30 Als Appellationsgericht31 fungierte die Fürstliche Hofkanzlei, in der Hofkanzleibeamte als Diener des Fürsten sassen und von diesem beliebig ernannt und entlassen werden konnten.32 Neben der typi­ schen Funktion als Appellationsgericht amtete dieses zugleich als politische Rekursinstanz über Entscheidungen der Landesregie­ rung in Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten,33 darüber hinaus ab 1871 zugleich als Kompetenzkonfliktsgerichtshof bei schwe­ benden Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungs- und Justizbehörden.34 Mit Bezug auf die Richter des Obersten Ge­ richtshofes waren die rechtsstaatlichen Garantien der Ordentlich­ keit und der richterlichen Unabhängigkeit deshalb nicht verwirk­ licht,35 weil weder vonseiten des liechtensteinischen Volkes noch vonseiten der liechtensteinischen Staatsorgane irgendein Einfluss auf die Bestellung der Richter ausgeübt werden konnte, weil die bei diesem Gericht bestellten Richter ohne weiteres akzeptiert werden mussten und weil das System dem Gebot der Unabsetzbarkeit der Richter in keiner Hinsicht genügte.36 «Fürstliche Verordnung über die Trennung der Justizpflege von der Administration» vom 30. Mai 1871, und zwar betreffend die «Amtsinstruktion für die Landesbe­ hörden des Fürstentums Liechtenstein» vom selbigen Datum, LGB1. 1871 Nr. 1. Diese ersetzte die Amtsinstruktion von 1862, indem sie unda. in den Art. 34bLs Art. 41 «Von der Justizpflege» die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Landge­ richtes sowie andere formelle Fragen regelte. S. Fürstliche Verordnung und Amtsinstruktion von 1871. 
Ospelt, Entwicklung 240. Weder die Verfassung noch die Amtsinstruktion von 1862 sprechen sich hierüber aus. Das Ernennungsrecht des Fürsten war also offensichtlich von vornherein eine Selbstverständlichkeit. Dazu §§ 91-95 Amtsinstruktion von 1862; §§ 42-45 Amtsinstruktion von 1871; Fürstliche Verordnung vom 20. Februar 1904 (LGB1. 1904 Nr. 3). Geiger, Geschichte S. 299; 
Ospelt, Entwicklung 239. § 91 Amtsinstruktion von 1862; Art. 42 Amtsinstruktion von 1871. Art. 45 Amtsinstruktion von 1871. Vgl. aber 
Geiger, Geschichte 299: «In bezug auf den Obersten Gerichtshof traf dies so uneingeschränkt zu, wie es sonst in keinem Staate möglich war.» S. bereits oben. 25
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.