Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative den Rechtsbehelf <Vorstellung> (Art. 41 Abs. 2 StGHGalt), geklärt.335 In der Begründung ging der Staatsgerichtshof ähnlich wie schon eben vor: StGH 1985/11 V:336 «Auch in dieser Neufassung, LGBl. 1979 Nr. 34, findet die Vorstellung als ein der höchstgerichtlichen Funk­ tion vollkommen wesensfremdes Instrument keine verfassungs­ rechtliche Deckung.» Einer höchstrichterlichen Verfassungsge­ richtsbarkeit sei die verwaltungsbehördliche Einrichtung der Wie­ dererwägung im Sinne von Art. 89 LVG wesensfremd. Eine weitere oder anders besetzte Instanz könne nur vom Verfassungsgeber ein­ gerichtet werden. Im Übrigen stehe die Vorstellung nicht nur im inneren Widerspruch zu den massgeblichen Prozessregelungen über die Bindung der Senate an ihre mit Verkündung oder Zustellung ge­ genüber den Parteien gemäss §§ 415 f. ZPO i.V.m. Art. 42 StGHG und Art. 88 LVG wirksamen Entscheidungen. Sie verletze auch die Verfassungsgrundsätze der richterlichen Unabhängigkeit aufseiten des Senates, der Rechtssicherheit und des Rechts auf den gesetzli­ chen - letztinstanzlichen - Richter aufseiten der Parteien. Schliess­ lich ergebe sich aus einem Rechtsvergleich mit dem um die gleiche Zeit in analogen Funktionen geschaffenen österreichischen Verfas­ sungsgerichtshof, dass, ebenso wie für den Verwaltungsgerichtshof, nur die Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis und die Wieder­ aufnahme in subsidiärer Anwendung der ZPO eingeräumt, eine <Vorstellung gleich Wiedererwägung> ihnen aber fremd sei.337 C. 
Der Staatsgerichtshof als Amtshaftungsgerichtshof a. In zivilrechtlichen Angelegenheiten Art. 109bis LV338 regelt die Haftung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Abs. 1) sowie die Haftung der für 335 Vgl. hierzu auch die Protokolle der Landtagsberatungen vom 4. April 1979 (erste Lesung) und vom 28. Mai 1979 (zweite und dritte Lesung). 336 LES 1988 88 ff., «Vorstellung». 337 Vgl. die ebd. zitierten Bestimmungen des österreichischen VfGHG und des öster­ reichischen VwGHG. 338 In Verfassung eingefügt durch Gesetz vom 28. Dezember 1963 (LGBl. 1964 Nr. 10). 240
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.