Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip befand der Staatsgerichtshof (ebenfalls im Zuge eines Vorstellungsver­ fahrens) in StGH 1985/11 V:31* Art. 41 Abs. 2 StGHG*1' (Rechtsbehelf der Vor­ stellung), Art. 6 Abs. 5 StGHG"11 (Regelung über die abweichende Senatsbestellung zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die Vorstellung) und der die Vorstellung betreffende Teil des Art. 51 StGHGdt werden wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben.316 Seit StGH 1985/11 V317 sind Entscheide des Staatsgerichtshofes endgül­ tig. Der Staatsgerichtshof ging in dem Entscheid richtigerweise auf kei­ nerlei Äusserungen und Gegenäusserungen der Parteien des gegenständ­ lichen Vorstellungsverfahrens ein. Vielmehr begründete er ausführlich318 seine aus Art. 24 Abs. 3 LV fliessende Legitimation und Pflicht, von Amtes wegen über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen zu erken­ nen, die er im bestimmten Falle unmittelbar oder bei Vor- oder Zwi­ schenfragen mittelbar anzuwenden habe, und zwar auch in den Fällen, da er selbst über ein eigenes Urteil319 oder über seine eigene Stellung, Funktion, Zuständigkeit und Besetzung zu befinden habe.320 aa. Art. 6 Abs. 5 StGHGah Die beinahe 60 Jahre geübte Vorstellungspraxis, insbesondere die gestützt auf Art. 6 Abs. 5 StGHG"11 geübte Praxis der Gerichtshofbeset­ zung, bietet ein markantes Beispiel für eine von den Behörden lange nicht wahrgenommene Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Zustän­ digkeitsregelung. Unter Verweis auf Gesetzesmaterialien und einschlägi­ 315 Urteil des StGH vom 10. November 1987 (LES 1988 88 ff., «Vorstellung»); LGB1. 1987 Nr. 73. 3.6 Vgl. 
Kieber, Stellvertretung 52. 3.7 S. LGB1. 1987 Nr. 73. 3.8 Gesetzesauslegend, unter Erörterung der Entscheidungen vom 12. Juni 1968 (StGH 1968/2) und vom 1. Dezember 1982 (StGH 1982/37) und unter Verweis auf StGH 1981/4 (LES 1982 55), StGH 1983/7 (LES 1984 74), StGH 1984/6 (LES 1982 55) und StGH 1984/6 V (LES 1986 61 und 62) sowie StGH 1984/11 und StGH 1984/11 V (LES 1986 63 und 67). 3" Im Falle StGH 1985/11 V also StGH 1985/11. 320 StGH 1985/11 V (LES 1988 89, «Vorstellung»). 237
	        

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