Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Darüber hinaus hat der Staatsgerichtshof allgemein für Recht erkannt: StGH 1981/14:302 Nach liechtensteinischem Recht ist «die äussere Organisation der Gerichtsbarkeit in der Verfassung selbst geregelt. So heisst es in Artikel 101 der Verfassung zwingend, dass die Ge­ richtsbarkeit in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt wird. Folgerichtig wurde die Er­ richtung eines eigenen Jugendgerichtes im Jahre 1959 durch eine Verfassungsänderung vorgenommen. Für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - Verwaltungsbeschwerdeinstanz und Staatsge­ richtshof - gelten besondere Vorschriften.»303 Nachstehend seien einige Beispiele funktioneller und sachlicher Zustän­ digkeitsnormen, die das Vorrangprinzip verletzen, aufgeführt. B. Das ehemalige Vorstellungsverfahren a. Allgemeines Eine wiederholte Verletzung des Vorrangprinzips als Folge eines Ver­ stosses gegen die verfassungsrechtliche funktionelle Zuständigkeitsord­ nung lag in all denjenigen Entscheiden, die aufgrund von Vorstellungen im Rahmen des ehemals vorgesehenen Vorstellungsverfahrens ergin­ gen.304 Die problematischen, inzwischen vom Staatsgerichtshof aufgeho­ benen Bestimmungen lauteten wie folgt:305 Art. 41 Abs. 2 StGHGalt:306 «Gegen Entscheidungen und Verfügun­ gen des Staatsgerichtshofes als erste und einzige Instanz kann bin­ 302 StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). 303 StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). 3M Hierzu etwa: 
Waschkuhn, Justiz 41; 
Kieber, Stellvertretung 51 f.; 
Seger 74 ff. 305 Auch der Teil des Art. 51 StGHG (LGB1. 1925 Nr. 8): «... der Vorstellung, auf wel­ che der Staatsgerichtshof eintreten muss und für welche die Vorschriften des Verwal­ tungsstrafverfahrens gelten, sowie ...» wurden in der Folge als verfassungswidrig auf­ gehoben: s. StGH 1985/11 V, Urteil vom 10 November 1987 (LES 1988 88). 306 LGB1. 1979 Nr. 34. Vgl. hierzu StGH 1956, Entscheidung des Präsidenten vom Feb­ ruar 1956 (ELG 1955-1961 109 f.). 234
	        

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