Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorrangprinzip III. Vorrangprinzip 1. Allgemeines Im Folgenden soll exemplarisch untersucht werden, inwiefern dem Vor­ rangprinzip in Rechtsordnung und -praxis Beachtung geschenkt wird. Ein Verstoss gegen das Vorrangprinzip liegt dann vor, wenn ein Erlass der Legislative höherrangigem Recht widerspricht. Als solche Erlasse kommen in Betracht: örtliche Zuständigkeitsvorschriften, funktionelle und sachliche Zuständigkeitsvorschriften, Bestimmungen über die Zu­ sammensetzung der gerichtlichen Institutionen sowie <persönliche> Zuständigkeitsvorschriften. 2. 
Örtliche Zuständigkeit 1. Unter «Landesbehörden» in Art. 1 Abs. 2 LV sind sämtliche aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften entscheidbefugten Staatsorgane Liech­ tensteins - mithin auch die Gerichte - zu verstehen; eine Auslegung, die die Systematik der Landesverfassung bestätigt.280 Demnach sind gemäss Verfassung für sämtliche staatlichen Gerichte die örtliche Zuständigkeit und der <Gerichtsbezirk> auf verfassungsrechtlicher Ebene zwingend fest­ gelegt:281 Der Ort, wo die für sämtliche nationalen Angelegenheiten und sämtliche internationalen Angelegenheiten mit nationalem Bezug282 zuständigen Gerichte zunächst tagen, darf kein anderer als Vaduz sein. Der Gerichtsstand der bestehenden Gerichtsbehörden darf weder in eine andere Gemeinde noch ins Ausland verlegt werden (wie das vor 1921 etwa 280 Unter dem «VII. Hauptstück» der Verfassung «Von den Behörden» sind «Die Ver­ waltungsbeschwerdeinstanz», «Die Rechtspflege» (die Zivil- und Strafgerichte) sowie «Der Staatsgerichtshof» aufgeführt. Zur Frage, welche Organe als Behörden anzusehen sind, s. v.a. auch das Gutachten des StGH vom 14. Dezember 1961 (ELG 1962-1966 179 ff., insbes. 181). 281 Vgl. StGH 1947, Entscheidung vom 30. Januar 1947 (ELG 1947-1954 191 ff., 200): Der Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechts kann die verfassungs­ mässig garantierten Rechte selbstverständlich nur im Lande schützen. Mit Bezug auf die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen s. 
Oehry, Bestellung 145. 282 S. etwa «Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)», LGB1. 1912 Nr. 9/2. 227
	        

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