Gesetzlicher Richter und Legislative F. Geschäftsverteilung a. Geschäftsverteilung i.w.S. Die Geschäftsverteilungsregelung umfasst im weitesten (atypischen) Sinne auch die Bestimmung der örtlichen, sachlichen, funktionellen und <persönlichen> Zuständigkeit. Demnach lässt sich auch bei der Ge schäftsverteilung ein interforensischer und ein intraforensischer Bereich unterscheiden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit kann als
in terforensische Geschäftsverteilung auf Verfassungs- oder formellgesetz licher Stufe aufgefasst werden, während die innergerichtliche Funktio nenverteilung als gewissermassen
intrakollegiale Geschäftsverteilung beziehungsweise als Geschäftsverteilung
innerhalb eines Spruchkörpers verstanden werden kann.278 Im Folgenden wird der Begriff der Ge schäftsverteilung allerdings in einem anderen, engeren Sinne gebraucht. b. Geschäftsverteilung i.e.S. Im eigentlichen, engeren Sinne bedeutet <Geschäftsverteilung> die Zu ordnung der Geschäfte. auf mehrere Spruchkörper ein und desselben Gerichts. Sie betrifft (falls mehrere Spruchkörper überhaupt vorgesehen sind) nur den
interkollegialen Bereich beziehungsweise
das Verhältnis mehrerer Spruchkörper untereinander. Sofern es tatsächlich der Beweglichkeit einer periodischen Ge schäftsverteilung i.e.S. bedarf, muss diese - mit derselben Begründung wie schon bei der Funktionenverteilung innerhalb der Spruchkörper - zum autonomen Regelungsbereich der Judikative gerechnet werden. Der Gesetzgeber verstösst insoweit also nicht gegen Art. 33 Abs. 1 LV, wenn er sie nicht vornimmt. Es ist ihm dies sogar untersagt. Eine ganz andere Sache ist es, wenn es im erwähnten Bereich der Beweglichkeit einer periodischen Geschäftsverteilung gar nicht bedarf, wenn sich also eine sachliche Zuständigkeitsregelung durch den formel len Gesetzgeber aufdrängt.279 278 S. bereits oben. 279 So mit Bezug auf die Senate des Obergerichts: 3. Funktionelle und sachliche Zustän digkeit (D. Rechtliche Beurteilung: Bewegliche Zuständigkeiten). 226