Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip licher Stellvertreterrichter eines Kollegiums für einen bestimmten Zeit­ raum unveränderbar fest. Jedem «weiteren Richter» steht aber nicht je ein Stellvertreter gegenüber, sondern die Stellvertreter sind den ersteren lediglich pauschal zugeteilt. Damit sind die Stellvertreter nicht möglichst eindeutig bestimmbar. Damit aber eine ad-hoc-Bestimmung verunmög- licht ist beziehungsweise dem Erfordernis möglichst weitgehender vor­ heriger Bestimmbarkeit des im Einzelfall zuständigen Richters Genüge getan ist, ist auch die Möglichkeit der Verhinderung einzelner Richter im Voraus einzubeziehen,275 insbesondere die Stellvertretung eines verhin­ derten Richters auf derjenigen Rechtsetzungsstufe bestimmbar zu machen, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung gestattet. Liegt in dieser Unterlassung eine Verletzung des Vorbehaltprin­ zips?276 Soweit Richter- und Funktionenverteilung kraft Ernennungsak­ tes vorgenommen werden, ist dem Vorbehaltprinzip sicherlich entspro­ chen. Was die «weiteren Richter» des Kriminalgerichts betrifft, ist in einer Unterlassung der Zuweisung von Stellvertreterrichtern nur dann eine Verletzung des Vorbehaltprinzips zu erblicken, wenn auch eine Pflicht der Legislative zur Zuweisung bestand. Würde die gegenseitige individuell-konkrete Zuordnung von Stellvertreterfunktionen als eine von Art. 33 Abs. 1 LV notwendig durch die Legislative zu erfüllende Aufgabe erachtet, wäre die genannte Verfassungsnorm eindeutig ver­ letzt. Wenn indessen schon die Festlegung der Auswahlmethode als eine zum gerichtlichen Hausgut zu rechnende Angelegenheit betrachtet wird, dann gilt dies erst recht für die in Frage stehende gegenseitige Zuordnung der Stellvertreterrichter zu den regelmässig amtierenden Richtern.277 Da sich - in Ubereinstimmung mit den Ausführungen betreffend die Richterverteilung - die Annahme einer autonomen Nor­ mierungspflicht der Judikative rechtfertigt, liess die Legislative demnach richtigerweise die Zuordnung unbestimmt. Insofern verstösst die Legis­ lative nicht gegen Art. 33 Abs. 1 LV, wenn sie diesbezüglich keine Zu­ weisungen vorgenommen hat. 275 Degenhart 873. Zum Begriff der Verhinderung s. etwa 
Kieber, Stellvertretung 51 f. 276 Ich weise nochmals darauf hin, dass nicht eine möglichst generell-abstrakte Be­ stimmtheit des zuständigen Richters gefordert ist, sondern eine ebensolche Bestimm­ barkeit. 277 S. in diesem Kontext 
Eichenberger, Justizverwaltung 32 ff. 225
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.