Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Richterverteilung ist noch nicht die interkollegiale Geschäftsvertei­ lung vorgenommen. Diese ist deshalb separat zu besprechen.273 E. Funktionenverteilung a. Allgemeines Funktionenverteilung meint die Verteilung von richterlichen Funktio­ nen innerhalb eines Spruchkörpers. Lediglich bei den Gerichten, die sich aus mehreren Spruchkörpern zusammensetzen, besteht auch eine quasi über die einzelnen Spruchkörper hinausgehende Verteilung von Funk­ tionen. Hier werden auch ein Vorstand samt Stellvertreter beziehungs­ weise ein Präsident samt Stellvertreter bestellt: der Vorstand des Land­ gerichts und sein Stellvertreter, der Präsident des Obergerichts und sein Stellvertreter.274 Das Vorbehaltprinzip gebietet die Verteilung von Funktionen, die die Richter auszuüben haben, auf derjenigen Rechtsetzungsstufe, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung gestattet. So muss die Besetzung der Richterbank innerhalb eines Spruchkörpers, soweit keine generell-abstrakte Regelung möglich ist, wenigstens individuell­ abstrakt erfolgen. h. Praxis Ahnlich wie bei der Richterverteilung erfolgt in der Praxis die Funktio­ nenverteilung grundsätzlich im gleichen Zuge mit dem Ernennungsakt. Lediglich mit Bezug auf das Kriminalgericht besteht eine Regelungs­ lücke. Während die Stellvertreterrichter der «weiteren Richter» zwar als solche bezeichnet sind, hat es die Legislative im Übrigen unterlassen, diesbezüglich die Funktionenverteilung vorzunehmen. Die Ernen­ nungsakte legen diesbezüglich zwar die Zahl und die Personen sämt­ 273 S. F. Geschäftsverteilung. 274 Letztere sind von den Vorsitzenden und den Ersatzvorsitzenden der beiden Senate auseinander zu halten. 224
	        

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