Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip in Deutschland, der Fall ist. Häufig ist anderwärts nämlich mit der Ernennung nicht unbedingt schon die Verteilung der Richter auf die ver­ schiedenen Spruchkörper vorgenommen. Diese muss dann also noch separat erfolgen. Der Richterverteilungsakt bezieht sich wie der Richterernennungs­ akt auf eine bestimmte Person und eine unbestimmte Anzahl von zu ent­ scheidenden Fällen. Er stellt daher im hier verstandenen Sinn eine indi­ viduell-abstrakte Legislativmassnahme dar. Da Richterverteilung und Richterernennung als Teilakte in einem einzigen Akt erfolgen, entspre­ chen sie gleichermassen der Bedingung, die Verteilung oder zumindest die Festlegung der Verteilungsmethode müsse auf derjenigen Rechtset­ zungsstufe erfolgen, die die höchstmögliche Generalisierung und Ab­ strahierung zulässt. Angesichts der geltenden Rechtslage, wonach die beiden Akte <Richterernennung> und <Richterverteilung> Bestandteil eines übergeord­ neten, einzigen Aktes sind, lässt sich mit Bezug auf die Geschäfts­ verteilung271 festhalten: - Weil 
auf Landgerichtsebene einerseits die interkollegiale Richter­ verteilung durch Ernennungsakt beziehungsweise durch einen Richterverteilungsplan272 fix geschehen ist, andererseits dank der Regelung der sachlichen Zuständigkeit der verschiedenen Kolle­ gien des Landgerichts keine eigentliche interkollegiale Geschäfts­ verteilung mehr erfolgen müss, erfolgt stets gleichzeitig mit der Richterverteilung die Geschäftsverteilung. Indem diese Richter fix einem bestimmten Kollegium des Landgerichts zugewiesen wer­ den, ist auch festgelegt, welche Geschäfte sie zu erledigen haben (vice versa). - Weil 
auf der Ebene des Obergerichts einerseits die interkollegiale Richterverteilung mit dem Ernennungsakt fix geschehen ist, ande­ rerseits generell-abstrakte Normen fehlen, die die sachliche Zuständigkeit der Senate regeln, ist eine Verteilung der Geschäfte auf die Senate noch vorzunehmen, denn mit der interkollegialen 271 S. dazu F. 172 Betrifft die im Schöffen-, im Kriminal- und im Jugendgericht fungierenden Land­ richter und ihre Stellvertreter (die ja nicht vom Landtage zu wählen sind: § 4 Abs. 2, Abs. 4 und § 4bls GOG e contrario). 223
	        

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