Die Verfassung vom 26. September 1862 des Appellationsgerichts in Wien oder des Oberlandesgerichts in Inns bruck.18 Auch im Übrigen waren die verfahrensrechtlichen Grundrechte in Wirklichkeit nur sehr eingeschränkt gewährleistet. § 9 Abs. 1 der Verfas sung verbot zwar, dass niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe; allerdings galt das Verbot nur «in der Regel». Daneben enthielt § 34 der Verfassung im dritten Hauptstück «Von der Staatsgewalt, deren Ausübung und von den Staatsdienern» ein Pos tulat, das die Unabhängigkeit der Gerichte sichern sollte: «Die Gerichte sind innerhalb der Gränzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit in dem Ma teriellen der Justizertheilung und in dem gerichtlichen Verfahren unab hängig von aller Einwirkungen durch die Regierung.» Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit galt aber offensicht lich nur in jener bestimmten Hinsicht und auch diesbezüglich nur sehr eingeschränkt. So war das Postulat der Gewaltentrennung, das mit der Unabhängigkeitsgarantie ja in engem Zusammenhang steht, praktisch überhaupt nicht verwirklicht.19
Z.B.: - Der
Landesfürst als Oberhaupt des Staates vereinigte in sich alle Rechte der Staatsgewalt und hatte diese unter den in der Verfas sungsurkunde festgesetzten Bestimmungen auszuüben.20 § 21 sprach die Kompetenz zur Organisation der Staatsbehörden allein dem Landesfürsten zu.21 Zudem galt als oberstes Prinzip der neuen Staatsform, dass alles, was in der Verfassung nicht ausdrücklich einem andern Organ zugesichert war, in die Kompetenz des Fürs ten fiel.22 Der Fürst regelte folglich beispielsweise die Organisation der Gerichte, sofern die Verfassung nicht etwas anderes vorsah. Dem entsprach auch § 28 der Verfassung, wonach die Organisation Oehry 145. Vgl. heute den Art. 99 ff. LV i.V.m. Art. 2 LV: «... die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.» Geiger, Geschichte 299;
Ospelt, Entwicklung 239. § 2 der 1862er Verfassung. S. auch
Quaderer, Hintergrund 114. Kompetenzvermutung zugunsten des Fürsten, § 2 der 1862er Verfassung. Darin, dass der Fürst künftig nicht mehr über der Verfassung stand, erblickte man den Wandel Liechtensteins zum <modernen> Staat. Dazu
Raton 46 und
Geiger, Geschichte 291, 296 und 302. Kraft des monarchischen Prinzips verstand sich infolgedessen das in der Verfassung nirgends erwähnte Begnadigungs- und Abolitionsrecht des Fürsten von 23