Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip daher in dem bereits beschriebenen Umfange pflichtwidrigerweise ver­ säumt, die zugehörigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. ee. Festlegung der Methode der gegenseitigen Zuordnung Die Bestimmung der Auswahlmethode kann theoretisch als Pflicht der Legislative, der Exekutive oder der Judikative betrachtet werden. Ent­ scheidend ist, welche Lösungsvariante dem Sinn und Zweck der Verfas­ sung, insbesondere des Art. 33 Abs. 1 LV, am gerechtesten wird. Das ist eine Wertungsfrage. Würde die 
Legislative als die regelungspflichtige Staatsgewalt betrachtet, wäre sie es, die Art. 33 Abs. 1 LV verletzt hätte. Für die Ge­ richte der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit hätte sie diesfalls nicht nur mit § 27 Abs. 5 GOG eine relativ unbestimmte, zu allgemein gehaltene Delegationsnorm vorgesehen,264 sondern ausserdem für kein einziges Gericht, auch nicht für die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (die ja von der Delegationsnorm nicht betroffen ist), etwas über eine Zuord­ nungsmethode verlauten lassen. Der Gesetzgeber hätte es unterlassen, dem Vorbehaltprinzip nachzuleben. Oder es wird die 
Exekutive als die regelungspflichtige Staatsgewalt bezeichnet: Wäre mit der Delegations­ norm des § 27 Abs. 5 GOG auch die Pflicht zur Bestimmung der Zu­ ordnungsmethode mitdelegiert, müsste geprüft werden, ob auch die Exekutive ihrer Legiferierungspflicht nachgekommen ist. Schliesslich kommt für die Bestimmung der Zuordnungsmethode auch die 
Judika­ tive in Betracht. Meines Erachtens ist der Bestimmung der Auswahlmethode durch die Judikative der Vorzug zu geben. Die Bestimmung der Zuordnungs­ methode gehört ins Pflichtenheft der Justizverwaltung, und zwar des­ halb, weil diese sich <am nächsten bei der Sache> befindet. Im Gegensatz zu den anderen Gewalten ist sie es, die am besten abschätzen kann, ob für die kommende Geschäftsperiode eine dem Zufallsprinzip gehorchende oder eine andere (ebenfalls Art. 33 Abs. 1 LV gehorchende) Zuordnung die bessere ist. Nicht grundlos wird dies schon seit Jahrzehnten bei der landgerichtlichen Einzelgerichtsbarkeit so praktiziert. Die Regelung im 264 Zur Delegation s. den Verweis in FN 237. 219
	        

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