Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Ob jene rudimentären, systemlos scheinenden Vorschriften betref­ fend die Ernennung der Richter vor dem Vorbehaltprinzip standhalten, muss ernsthaft bezweifelt werden. Sicher ist, dass ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV vorliegt, wenn nirgends geregelt ist, wie lange die Mandatsperiode der Landrichter, der Kriminalrichter und der Richter des Schöffengerichts ist.259 cc. Fehlende und mangelhafte Geschäftsordnungsregelungen Es kann nicht glaubhaft dargelegt werden, dass ein gänzliches Fehlen formellgesetzlicher geschäftsordnungsrechtlicher Regelungen gerecht­ fertigt sei. Während die Geschäftsverteilung selbst Aufgabe der Judika­ tive ist, müssen die 
Grundzüge der Regelung der Geschäftsverteilung in Ubereinstimmung mit den Delegationsgrundsätzen und dem Stufen­ ordnungsprinzip,260 
somit auf generell-abstrakter Rechtsetzungsstufe normiert werden. Ausserdem bedingt auch der Grundsatz der Bindung des Richters an das Recht gewisse rechtliche Grundlagen, an die die Richter zu binden sind. Dazu gehören eben diese Grundzüge der Re­ gelung. Dazu kommt, dass eine generell-abstrakte Geschäftsordnungsrege­ lung nicht nur da notwendig ist, wo mehrere Spruchkörper auf dersel­ ben Instanzenhöhe vorgesehen sind (Einzelgerichtsbarkeit der Land­ richter und Obergericht), denn eine Geschäftsordnungsregelung erschöpft sich nicht einzig und allein in der Ordnung der Geschäftsver­ teilung. Vielmehr muss eine umfassende Geschäftsordnungsregelung neben Rahmenvorschriften, die die Geschäftsverteilung der Judikative in geordnete Bahnen lenken, noch zahlreiche andere Belange normieren, wie der Inhalt der «Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. Dezember 1969»261 unzweideutig bestätigt. 259 Vgl. aber immerhin § 21 Abs. 1 GOG: «Jeder wahlfähige Bürger ist pflichtig, eine auf ihn fallende Wahl als Richter für je ein Amt und eine Amtsdauer von vier Jahren anzunehmen. Das Amt eines Kriminal- und Schöffenrichters wird daher als ein Amt angesehen (§ 4).» Vgl. StGH 1980/9, Gutachten vom 30. Oktober 1980 (LES 1982 8 ff.); vgl. hierzu 
Arndt, Bild 3 ff. sowie 
Bettermann, Staatsdiener 3 ff. 260 Grundsatz der Regelung auf derjenigen Rechtsetzungsstufe, die die höchstmögliche Generalisierung und Abstrahierung gestattet. 2" LGB1. 1970 Nr. 3. 217
	        

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