Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip nicht gleichzeitig mit dem Ernennungsakt Stellvertreterrichter zugeord­ net). Jedoch ist keine formellgesetzliche Bestimmung eruierbar, die auf eine bestimmte zu befolgende Auswahlmethode schliessen lässt. Es fragt sich in diesem Zusammenhang also zunächst, ob es im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV die Aufgabe der Legislative gewesen wäre, die Methode gene- rell-abstrakt vorherzubestimmen, nach welcher dem betreffenden regel­ mässig amtierenden Richter ein Stellvertreterrichter zugewiesen werden soll, die Legislative in der Unterlassung einer Legiferierung somit das Vorbehaltprinzip ausser Acht gelassen hat.246 Darüber hinaus hätte im Wege eines generell-abstrakten Erlasses einem weiteren grundlegenden Problem in der Stellvertreterfrage begeg­ net werden können: Was muss und darf geschehen, wenn ein Spruchkör­ per nicht mehr beschlussfähig ist, weil eine Mehrheit von Richtern und Stellvertretern an der Ausübung ihres Amtes (etwa infolge Ablehnung) verhindert ist247 und die zur Verfügung stehenden, dem betreffenden Spruchkörper zugewiesenen Stellvertreterrichter nicht ausreichen, um den Spruchkörper vorschriftsgemäss zu besetzen? StGH 1984/2 V:248 Die Vorstellungswerber haben mit Gesuch ihre Ablehnung von drei stellvertretenden Richtern beantragt. Dazu wurde vorgebracht, dass der Landtag neben dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes am 19. Dezember 1984 vier ordentliche Richter des Staatsgerichtshofes gewählt habe und diese nur im Verhinde­ rungsfall oder aufgrund von Ausstands- oder Ablehnungsgründen durch einen Stellvertreter zu ersetzen seien. Das Ablehnungsgesuch gelte jedoch nur für den Fall, dass kein Verhinderungs-, Ausschlies- sungs- oder Ablehnungsgrund vorliege. Mit Beschluss vom 6. Februar 1985 hat der Präsident des Staats­ gerichtshofes das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück­ gewiesen, dass zwei ordentliche Richter aus gesetzlichen Gründen in den Ausstand getreten seien, ein weiterer ordentlicher Richter 246 Ob sich die Ernennungsakte bzw. die allenfalls noch erforderlichen weiteren Zuwei­ sungsakte tatsächlich an die vorherbestimmte Auswahlmethode halten, ist eine Frage der Verletzung des Vorrangprinzips. 247 Zum Begriff der Verhinderung s. etwa 
Kieber, Stellvertretung 51 f. 2,8 Urteil des StGH vom 15. Februar 1985 (LES 1985 72 ff.: «Kunsthaus II»). 213
	        

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