Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Während die Regierung in der Geschäftsordnungsverordnung242 mit Art. 8 eine Norm geschaffen hat, die die Ordnung des Urlaubs der Land­ richter mittels Urlaubsplänen vorschreibt, fehlen entsprechende gesetz­ liche Bestimmungen für die anderen Gerichte. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist auch die folgende, nicht mehr in Rechtskraft stehende Bestimmung: Art. 6 Abs. 5 StGHGal':243 «Wenn der Staatsgerichtshof im Rechts­ mittelverfahren über eine eigene Entscheidung oder Verfügung neu­ erdings zu entscheiden hat, so sollen mit Ausnahme des Präsidenten und allenfalls des Referenten, soweit dies ohne Ergänzungswahlen möglich ist, jene Richter einberufen werden, die am früheren Ent­ scheide nicht beteiligt waren.» Diese Gesetzesbestimmung befasste sich zwar mit einem Fall der Ver­ hinderung, indessen musste der Staatsgerichtshof die Bestimmung we­ gen Verstosses gegen die Verfassung (im Prinzip gegen das inhaltsbezo­ gene Vorbehaltprinzip) als verfassungswidrig aufheben, da sie gegen «die gemäss Art. 33 der Verfassung gebotene objektive Bestimmtheit des gesetzlichen Richters Verstösse.»244 ee. Festlegung der Methode der gegenseitigen Zuordnung Aus dem Vorbehaltprinzip geht ebenfalls hervor, dass Stellvertreterrich­ ter nicht ad hoc oder ad personam einem regelmässig amtierenden Richter zugeordnet werden dürfen. Was die Zuordnung der Stellvertre­ terrichter zu den grundsätzlich berufenen Richtern betrifft, sind folgen­ de Möglichkeiten denkbar: Entweder wird anlässlich der Ernennung der Richter - also individuell-abstrakt - bestimmt, wer konkret in welchem Fall wessen Stellvertreter ist (simultane Zuweisung der Stellvertreter- 23 ff.; 
Kropiunig 38 ff.; 
Gossweiler 60 f.; 
Schier 249 ff. Zum deutschen Richterrecht überhaupt ausführlich: 
Thomas 1 ff. 242 «Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. Dezember 1969», LGB1. 1970 Nr. 3. 243 I.d.F. LGB1. 1925 Nr. 8. 244 StGH 1985/11 V, Urteil vom 10. November 1987 (LES 1988 90, «Vorstellung»). Näheres zu diesem Urteil S. 235 ff. 211
	        

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