Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative dd. Regelung von Stellvertretungstatbeständen Bei der Regelung der Stellvertretungstatbestände geht es um eine gewis- sermassen negative <persönliche> Zuständigkeit des Richters. Die Pflicht zur generell-abstrakten Normierung auch der <persönlichen> Zuständig­ keit impliziert zunächst die Forderung an den Gesetzgeber, die Ausnah­ men der regelmässigen Zuständigkeit eines Richters festzulegen. 1. Zunächst müssen 
Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften erlassen werden. Für die Gerichte der zivilen- und der Strafgerichtsbarkeit ent­ halten beispielsweise die §§ 10 ff., die §§ 14 ff. und § 18 GOG ausführ­ liche Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften. Für die Verwaltungsbe­ schwerdeinstanz ergingen gestützt auf Art. 98 LV mit dem zweiten Ab­ schnitt des LVG (Art. 6 ff.) detaillierte Vorschriften über den Ausstand der Verwaltungsrichter. Besonders erwähnenswert sind in diesem Zu­ sammenhang Art. 6, Art. 11 und Art. 12 LVG. Und was den Staatsge­ richtshof betrifft, enthält Art. 6 f. StGHG das Notwendige betreffend den richterlichen Ausstand.239 Dem Vorbehaltprinzip ist insoweit gewiss entsprochen. 2. Im Übrigen aber lassen die formellgesetzlichen240 Rechtsgrundlagen jedwede 
weitere Regelung des richterlichen Verhindertseins vermissen. Welche Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, damit die Stellvertre­ tung eines Richters gerechtfertigt ist? So fehlen weitgehendst Vorschrif­ ten über Krankheit, Ausscheiden und Wechsel von Richtern, über deren Urlaub, Arbeitszeit, Dienstaufsicht usf.241 Beispiel Urlaubsregelung: 239 Zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes betreffend den Ausstand der Staatsge­ richtshofrichter s. etwa StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.); StGH 1983/1 V, Urteil vom 15. Dezember 1983 (LES 1984 65 ff.); StGH 1984/11, Urteil vom 25. April 1985 (LES 1986 63 ff.). Zur Ablehnung von Richtern des deutschen Bundesverfassungsgerichts 
Träger 126 ff.; zur Ablehnung des Straf- richters: 
Arzt 3 ff. 240 Hinsichtlich des materiellen Gesetzesrechts besteht mit der Verordnung betreffend die «Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht» (LGB1. 1970 Nr. 3) einzig für das Landgericht eine gesetzliche Grundlage. 2,11 Vgl. hierzu 
Herzog 21. S. mit Bezug auf die Landrichter StGH 1980/9, Gutachten vom 30. Oktober 1980 (LES 1982 8 ff.). Kritisch dazu: 
Jehle 137. S. auch 
Ritter, Be­ amtenrecht 79 ff., 69 ff., 94, 111, 125 ff., insbesondere 146 ff.; weiter: 
Arndt, Bild 3 und 
Bettermann, Staatsdiener 3 ff.; 
Eichenberger, Unabhängigkeit 242 ff. Zur Dienstaufsicht über Richter s. 
Schmidt-Räntsch 1 ff.; 
Thomas 8 ff.; ferner: 
Schaffer 210
	        

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