Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Obersten Gerichtshof umgemünzt wird. Richtigerweise hätte es in der Delegationsnorm <im Einvernehmen mit dem betreffenden Ge- richte> heissen sollen, so dass für Geschäftsordnungsverordnungen betreffend das Landgericht das Landgericht, für solche betreffend das Obergericht das Obergericht und für solche betreffend den Obersten Gerichtshof der Oberste Gerichtshof einzuvernehmen gewesen wären. - Schliesslich erfolgt die Delegation in § 27 Abs. 5 GOG gewisser- massen blanko, wodurch den von Lehre und Rechtsprechung auf­ gestellten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation widersprochen wird. Während vorliegendenfalls zumindest disku­ tabel ist, ob die Voraussetzung, wonach die Gesetzesdelegation sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet zu beziehen habe, erfüllt ist, ist meines Erachtens die Voraussetzung, wonach die Grundzüge der Regelung im delegierenden Gesetz selbst ent­ halten sein müssen, sicherlich nicht erfüllt.237 Dazu kommt, dass die Regierung ihrer Aufgabe nur bezüglich der Ein­ zelrichter des Landgerichts nachgekommen ist. Für die anderen Gerichte der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit (Kollegialgerichte auf Landge­ richtsebene, Obergericht und Oberster Gerichtshof) fehlen trotz Delegation (§ 27 Abs. 5 GOG) diesbezügliche materiellgesetzliche Be­ stimmungen. 2. Die Delegation in § 27 Abs. 5 GOG betrifft nur die Gerichte des Zivil- und des Strafrechts. Was aber ist mit den 
Gerichten des öffentlichen Rechts? Da keine Vorschrift existiert, die eine Delegation an die Exeku­ tive enthält, verbleibt die Pflicht zum Erlass einer Geschäftsordnungs­ regelung für die Verwaltungsbeschwerdeinstanz und den Staatsgerichts­ hof bei der Legislative. Trotzdem bestehen hinsichtlich dieser Gerichte weitgehendst238 
keine geschäftsordnungsrechtliche Normen. Es stellt sich also die Frage, inwieweit diese legislatorischen Lücken und Mängel eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV darstellen. 237 S. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Stufenordnungsprinzip und zu den Delegationsgrundsätzen in § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im All­ gemeinen (3., C. Das Kriterium der Gesetzlichkeit - Ein Stufenordnungsprinzip). 238 S. aber FN 263. 209
	        

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