Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative cc. Fehlende und mangelhafte Geschäftsordnungsregelungen Im Bereich der gerichtlichen Geschäftsordnung bestehen erhebliche legislatorische Lücken und Mängel. Derzeit besteht kein einziges Geschäftsordnungsgesetz im formellen Sinne: 1. Hinsichtlich der 
Gerichte des Zivil- und des Strafrechts (Landgericht, Obergericht und Oberster Gerichtshof) begnügt sich der parlamentari­ sche Gesetzgeber mit der Delegation dieser Aufgabe an die Regierung. § 27 Abs. 5 GOG bestimmt, die Regierung könne im Einvernehmen mit dem Obergericht eine «Geschäftsordnung für die Gerichte» erlassen. Abgesehen davon, dass die Regierung nur eine Geschäftsordnungs­ regelung für das Landgericht getroffen hat, damit nur einem Teil des Auftrages nachgekommen ist, haften der Delegationsnorm selbst einige nicht unerhebliche Mängel an: - § 27 Abs. 5 GOG ist eine ausdrückliche <Kann>-Vorschrift. Für die Regierung bestünde sonach keine Pflicht zur geschäftsordnungs­ rechtlichen Regelung. Verbliebe in diesem Falle die Regelungs­ pflicht bei der Legislative? Wenn ja, dann verletzt die Legislative Art. 33 Abs. 1 LV, weil sie es unterlassen hat, für das Obergericht und den Obersten Gerichtshof geeignete Geschäftsordnungs­ gesetze zu erlassen. Meines Erachtens muss die Gesetzesbestim­ mung verfassungskonform (Art. 33 Abs. 1 LV) in dem Sinne ausge­ legt werden, dass <kann> im Sinne von <muss> zu verstehen ist. In diesem Falle verstösst die Exekutive - soweit sie der Pflicht der Normierung der Geschäftsordnung nicht nachgekommen ist - gegen Art. 33 Abs. 1 LV. - Fehl am Platz ist auch der Zusatz in § 27 Abs. 5 GOG «im Ein­ vernehmen mit dem Obergerichte». Warum sollte das Obergericht einvernommen werden, wenn es um eine das Landgericht betref­ fende Geschäftsordnungsverordnung geht? Laut Verfassung führt das Obergericht lediglich die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichts aus (Art. 103 Abs. 2 LV), hat verfassungsrechtlich jedoch keine Kompetenzen in Sachen Geschäftsordnung des Land­ gerichts. Erst recht fragwürdig wird der Zusatz «im Einvernehmen mit dem Obergerichte», wenn die oben gestellte Frage auf den 208
	        

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