Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip Hinweise betreffend die Richterernennung enthalten lediglich eini­ ge wenige, in Verfassung und mehreren Gesetzen verstreute Bestimmun­ gen, z.B.: Art. 102 LV, § 2 u. § 4, § 20 GOG (Richtereid); Art. 97 LV, Art. 1, Art. 3, Art. 12 Abs. 4 f. LVG; Art. 104 f. LV, Art. 2 bis Art. 4 StGHG. Nicht zuletzt aus dem Fehlen entsprechender generell-abstrak­ ter Vorschriften resultieren etwa folgende Mankos: - Es besteht keine gesetzliche Bestimmung über die Länge der Wahl­ periode der Landrichter. Die Landrichter sind lediglich gewohn­ heitsrechtlich auf Dauer (auf Lebenszeit) bestellt. Gewohnheits­ recht vermag aber keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV zu bilden.232 - Ebenfalls fehlt eine Angabe über die Länge der Mandatsperiode der Kriminalrichter und der Richter des Schöffengerichts. - Die allgemeinen Anforderungen an die Person eines (jeden)233 Richteramtsanwärters (Mündigkeit, aktive und passive Wahlfähig­ keit etc.) sind nur sehr fragmentarisch geregelt.234 Zudem fehlen grösstenteils Regelungen betreffend die Frage, welche Qualifika­ tionen für die Ausübung des Richterberufes erforderlich sind.235 - Es bestehen keine klare Besoldungsordnung, die den Richter auch in finanzieller Hinsicht absichert,236 keine die Rechte und Pflichten der Richter regelnden Bestimmungen usf. Haben Verfassungs- und Gesetzgeber gegen das Vorbehaltprinzip Ver­ stössen, weil sie keine Regelung der genannten Belange getroffen haben? s. z.B. 
Niebier 13 f.; in Österreich z.B. 
Kropiunig 34 ff. Zu Begründung, Veränderung und Beendigung des Richterverhältnisses eingehend 
Thomas 57 ff. 232 S. die Ausführungen zum Begriff des Gesetzes in § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. Zur Wahlperiode s. auch 
Kohlegger, Aufgaben 45; 
Wasch­ kuhn, System II 193 f. 233 Zur Frage der Rechtskundigkeit einzelner Richteramtsanwärter s. bereits unter 4. Zusammensetzung der gerichtlichen Institutionen. 234 Vgl. immerhin Art. 4 Abs. 3 StGHG: «Für die Wählbarkeit in den Staatsgerichtshof gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Landtag, mit Ausnahme der Staatszu­ gehörigkeit.» 235 Jehle 137. S. hierzu auch die «Schriftleitung» im Editorial zu LJZ 1988, «Befähi­ gungsnachweis für das Richteramt», LJZ 1988 45 f. sowie 
Waschkuhn, Justiz 47 und Waschkuhn, System II 239. 236 Ebenso 
Jehle 137. Hierzu für Deutschland ausführlich 
Bettermann, Staatsdiener 3 ff.; kursorisch: 
Niehler 17; 
Wassermann, Kommentar 1146 f. Für die Schweiz: 
Eichen­ herger, Unabhängigkeit 242 ff.; 
Gossweiler 26 ff. 207
	        

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