Vorbehaltprinzip Hinweise betreffend die Richterernennung enthalten lediglich eini ge wenige, in Verfassung und mehreren Gesetzen verstreute Bestimmun gen, z.B.: Art. 102 LV, § 2 u. § 4, § 20 GOG (Richtereid); Art. 97 LV, Art. 1, Art. 3, Art. 12 Abs. 4 f. LVG; Art. 104 f. LV, Art. 2 bis Art. 4 StGHG. Nicht zuletzt aus dem Fehlen entsprechender generell-abstrak ter Vorschriften resultieren etwa folgende Mankos: - Es besteht keine gesetzliche Bestimmung über die Länge der Wahl periode der Landrichter. Die Landrichter sind lediglich gewohn heitsrechtlich auf Dauer (auf Lebenszeit) bestellt. Gewohnheits recht vermag aber keine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV zu bilden.232 - Ebenfalls fehlt eine Angabe über die Länge der Mandatsperiode der Kriminalrichter und der Richter des Schöffengerichts. - Die allgemeinen Anforderungen an die Person eines (jeden)233 Richteramtsanwärters (Mündigkeit, aktive und passive Wahlfähig keit etc.) sind nur sehr fragmentarisch geregelt.234 Zudem fehlen grösstenteils Regelungen betreffend die Frage, welche Qualifika tionen für die Ausübung des Richterberufes erforderlich sind.235 - Es bestehen keine klare Besoldungsordnung, die den Richter auch in finanzieller Hinsicht absichert,236 keine die Rechte und Pflichten der Richter regelnden Bestimmungen usf. Haben Verfassungs- und Gesetzgeber gegen das Vorbehaltprinzip Ver stössen, weil sie keine Regelung der genannten Belange getroffen haben? s. z.B.
Niebier 13 f.; in Österreich z.B.
Kropiunig 34 ff. Zu Begründung, Veränderung und Beendigung des Richterverhältnisses eingehend
Thomas 57 ff. 232 S. die Ausführungen zum Begriff des Gesetzes in § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. Zur Wahlperiode s. auch
Kohlegger, Aufgaben 45;
Wasch kuhn, System II 193 f. 233 Zur Frage der Rechtskundigkeit einzelner Richteramtsanwärter s. bereits unter 4. Zusammensetzung der gerichtlichen Institutionen. 234 Vgl. immerhin Art. 4 Abs. 3 StGHG: «Für die Wählbarkeit in den Staatsgerichtshof gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Landtag, mit Ausnahme der Staatszu gehörigkeit.» 235 Jehle 137. S. hierzu auch die «Schriftleitung» im Editorial zu LJZ 1988, «Befähi gungsnachweis für das Richteramt», LJZ 1988 45 f. sowie
Waschkuhn, Justiz 47 und Waschkuhn, System II 239. 236 Ebenso
Jehle 137. Hierzu für Deutschland ausführlich
Bettermann, Staatsdiener 3 ff.; kursorisch:
Niehler 17;
Wassermann, Kommentar 1146 f. Für die Schweiz:
Eichen herger, Unabhängigkeit 242 ff.;
Gossweiler 26 ff. 207