Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip geber aber unbestreitbar nicht nur eine Schein-, sondern eine wirkliche Kollegialgerichtsbarkeit einrichten wollte, ist die beschriebene Vorg­ ehensweise mit Blick auf Art. 33 Abs. 1 LV unstatthaft. Immerhin stehen diese Defizite jedoch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Laiengerichtsbarkeit, so dass aus Art. 33 Abs. 1 LV nicht direkt ein Gebot abgeleitet werden kann, wonach sämtliche Kollegialgerichte mehrheitlich mit Juristen zu besetzen wären. Trotzdem wäre es meiner Ansicht nach sehr begrüssenswert, im Zuge einer Verfassungs- oder Gesetzesrevision im Sinne einer zeitge- mässeren Gerichtsverfassung die Besetzung der Kollegialgerichte mehr­ heitlich mit Juristen vorzusehen.220 cc. Fazit In Anbetracht der Tatsache, dass zumindest mit Bezug auf das Erforder­ nis der Rechtskundigkeit der Landrichter ein qualifiziertes Schweigen des Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgebers kaum anzunehmen ist, liegt eine echte Lücke vor. Diese ist verfassungskonform, insbesondere in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 1 LV, in dem Sinne zu füllen,221 als Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes) in StGH 1988/15, Urteil vom 28. April 1989 (LES 1989 108 ff.). Vgl. in diesem Zusammenhang auch 
Eichenberger, Unabhängigkeit 240 f. 220 Ausführlich zu dieser Problematik: 
Waschkuhn, System II 237 ff. Vgl. 
Gstöhl, VBI 146: «In der Praxis muss festgehalten werden, dass der Geschäftsgang in seiner Erle­ digung dadurch möglicherweise stärker gehemmt ist, weil sämtliche Richter neben­ amtlich in der Verwaltungsbeschwerdeinstanz tätig sind ... Die Frage nach einem Berufsrichter oder einem professionellen Gerichtsschreiber ist de lege ferenda nicht von der Hand zu weisen.» Analog: 
Seeger, Bericht 102. 
Waschkuhn, Probleme 30: «Im übrigen haben Laienrichter in einem Höchstgericht nichts zu suchen.» Ferner: Waschkuhn, System II 195 f. und 202; 
Gstöhl, VBI 144; 
Brandstätter 64 f. Vgl. hier­ zu die «Schriftleitung» im Editorial zu LJZ 1988, «Befähigungsnachweis für das Richteramt», LJZ 1988 45 f.; kritisch dazu: 
Waschkuhn System II 239. Zum Mangel an Berufsrichtern s. 
Brandstätter 63 ff.; die «Schriftleitung» im Editorial zu LJZ 1988, «Befähigungsnachweis für das Richteramt», LJZ 1988 45 f.; 
Waschkuhn, Justiz 46; 
Waschkuhn, System II 237. S. auch 
Eichenherger, Unabhängigkeit 234 ff. A.A. offensichtlich: 
Kohlegger, OGH 149 f., der m.E. die Relevanz der Laiengerichts­ barkeit überzeichnet; ebenso 
Kohlegger, Aufgaben 46 f. Vgl. 
Stotter, Gerichtsorgani­ sation 83. 221 Vgl. in diesem Zusammenhang StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 274 ff.): Es müsse der Gesetzgebung überlassen bleiben, dem Mangel der gesetzlichen Definition abzuhelfen (ELG 1947-1954 276). 201
	        

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