Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Über dieses Buch Justitia, die in der einen Hand die Waagschale hält, mit welcher sie das Recht abwägt, und in der anderen das Schwert führt, mit dem sie es behauptet, trägt eine Augenbinde. Das Schwert ohne die Waage wäre nackte Gewalt, die Waage ohne das Schwert Ohnmacht des Rechts. Waagschale und Schwert ohne die Augenbinde jedoch würden Parteilichkeit des Richters und mangelnde Sachbezogenheit in der richterlichen Entschei­ dungsfindung bedeuten. Art. 33 Abs. 1 der liechtensteinischen Landesverfassung reprä­ sentiert diese Augenbinde Justitias, indem er in umfassender Weise das Recht auf einen ordentlichen Richter garantiert. Dieses Fundamentalrecht, welches ein notwendiges Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, bildet den Gegenstand dieser Untersuchung. In einem ersten Schritt werden die theoretischen Grundlagen entwickelt und die Entstehung und der Inhalt der Verfassungsnorm im Allgemeinen aufgezeigt. In einem zweiten Schritt wird dann die Umsetzung der Garantie auf einen ordent­ lichen Richter durch den liechtensteinischen Gesetzgeber in der Praxis überprüft, wobei vorhandene Defizite nicht verschwiegen werden.
	        

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