Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative und vier weiteren Stimmführern», sagt aber nichts über die Stellvertre­ tung des Präsidenten. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG) sieht in Art. 2 Abs. 1 StGHG eine weitergehende Besetzungsordnung vor, indem es auch für eine Ersatzrichterbestellung gesorgt hat. Daraus ist in der Lehre der Schluss gezogen worden, die Stellvertretung des Prä­ sidenten, ja diejenige aller regelmässig amtierenden Richter des Staatsge­ richtshofes, einschliesslich ihrer Ernennung, seien verfassungswidrig.188 2. 
Beisitzer und Ersatzbeisitzer: Während Gesetz und Verfassung den Begriff des Beisitzers und denjenigen des Ersatzbeisitzers nicht kennen, führt der jeweils geltende Staatskalender189 in seiner Ubersicht nach den Präsidenten beziehungsweise Vorsitzenden und Vizepräsidenten bezie­ hungsweise Ersatzvorsitzenden so genannte Beisitzer auf. Offensichtlich bestehen also Normen, die zumindest Beisitzer fordern, ohne dass sie die betreffende Bezeichnung selbst verwenden. Die Begriffe des Beisitzers und des Ersatzbeisitzers meinen keines­ wegs, dass diese Personen - wie die Bezeichnungen etwa vermuten las­ sen könnten - bei der gerichtlichen Verhandlung und Beratung bloss <dabeisitzen>. Es kommt ihnen auch nicht lediglich Beratungsfunktion zu. Sie üben ebenso richterliche Gewalt aus wie die anderen Richter. Beisitzer bedeutet für das liechtensteinische Gerichtswesen zunächst, dass es sich bei diesen um rechtskundige, nicht um Laienrichter handelt. Jedoch werden nicht alle rechtskundigen Richter Beisitzer genannt. Beisitzer sind nur solche rechtskundige Richter, welche nicht die Funk­ tion des Präsidenten respektive Vorsitzenden oder des Vizepräsidenten respektive stellvertretenden Vorsitzenden ausüben, mit welchen ein Ge­ richt laut einer gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Vorschrift aber besetzt werden muss. Mit der genannten Vorschrift wird eine der Eigen­ schaften festgelegt, die in der Person eines oder mehrerer Richter erfüllt sein müssen. Beisitzer und Ersatzbeisitzer sind nicht bei allen Gerichten, sondern nur beim Kriminalgericht, beim Obergericht und Obersten Gerichtshof sowie beim Staatsgerichtshof vorgeschrieben. Ob dadurch, dass bei 188 Zu dieser Problematik sogleich unter bb. Notwendigkeit einer generell-abstrakten Norm? und cc. Die Funktionen der Richter im Einzelnen. 189 Z.B der «Staatskalender des Fürstentums Liechtenstein, Juli 1999». 188
	        

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