Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip b. Funktionenfestlegung aa. Besonderheiten der einzelnen Funktionen 1. Landgerichtsvorstand, Präsident, Vorsitzender und ihre Stellvertreter: Hinsichtlich der als Einzelrichter amtierenden Landrichter findet die Funktion des Landgerichtsvorstandes beziehungsweise diejenige des stellvertretenden Landgerichtsvorstandes im GOG keine Erwähnung. Wohl aber bestimmt die aufgrund der Delegationsnorm des § 27 Abs. 5 GOG ergangene «Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz»184 in Art. 4, die Regierung ernenne einen der Landrichter zum Landgerichtsvorstand (Art. 4 Abs. 1 GeschOV); im Falle der Dienstver­ hinderung des Landgerichtsvorstandes sei zur Vertretung der rangälteste Landrichter berufen (Art. 4 Abs. 2 GeschOV).185 Dass die Funktion des Landgerichtsvorstandes und seines Stellver­ treters nicht in einem Gesetz im formellen Sinne (immerhin aber gene­ rell-abstrakt) festgelegt ist, ist insofern nicht gravierend, als dem Landgerichtsvorstand und seinem Stellvertreter keine typisch richter­ lichen Aufgaben zukommen. Der Landgerichtsvorstand ist Träger der Justizverwaltung, vertritt das Landgericht nach aussen und besorgt die ihm durch die Gesetze und die Geschäftsordnung für das Landgericht zugewiesenen Obliegenheiten (Art. 5 GeschOV).186 Während beim 
Kriminal- (§ 4 Abs. 3 GOG) und beim 
Jugendge­ richt (§ 4bis GOG) die Funktionen des Präsidenten beziehungsweise des Vorsitzenden und des jeweiligen Stellvertreters ausdrücklich genannt sind, ist beim 
Schöffengericht die Funktion des Ersatzvorsitzenden nicht explizit erwähnt (§ 4 Abs. 2 GOG).187 Eine Eigenart zeigt sich auch beim 
Staatsgerichtshof. Art. 105 LV bestimmt nämlich, der Staatsgerichtshof bestehe «aus einem Präsidenten i« LGB1. 1970 Nr. 3 i.d.g.F. 185 In einem ganz anderen Sinn verwendet die Landesverfassung in Art. 103 Abs. 1 den Ausdruck «Vorstand des Landgerichtes»: «Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichter­ lichen Beamten desselben aus.» 186 Vgl. in diesem Kontext StGH 1980/9, Gutachten vom 30. Oktober 1980 (LES 1982 8 ff.). 187 Zur Auffassung, § 4 Abs. 2 GOG könne so aufgefasst werden, dass mit dem Aus­ druck «drei Ersatzschöffen» auch der Stellvertreter des Vorsitzenden mitumfasst ist, sogleich unter cc. Die Funktionen der Richter im Einzelnen. 187
	        

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