Vorbehaltprinzip b. Funktionenfestlegung aa. Besonderheiten der einzelnen Funktionen 1. Landgerichtsvorstand, Präsident, Vorsitzender und ihre Stellvertreter: Hinsichtlich der als Einzelrichter amtierenden Landrichter findet die Funktion des Landgerichtsvorstandes beziehungsweise diejenige des stellvertretenden Landgerichtsvorstandes im GOG keine Erwähnung. Wohl aber bestimmt die aufgrund der Delegationsnorm des § 27 Abs. 5 GOG ergangene «Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz»184 in Art. 4, die Regierung ernenne einen der Landrichter zum Landgerichtsvorstand (Art. 4 Abs. 1 GeschOV); im Falle der Dienstver hinderung des Landgerichtsvorstandes sei zur Vertretung der rangälteste Landrichter berufen (Art. 4 Abs. 2 GeschOV).185 Dass die Funktion des Landgerichtsvorstandes und seines Stellver treters nicht in einem Gesetz im formellen Sinne (immerhin aber gene rell-abstrakt) festgelegt ist, ist insofern nicht gravierend, als dem Landgerichtsvorstand und seinem Stellvertreter keine typisch richter lichen Aufgaben zukommen. Der Landgerichtsvorstand ist Träger der Justizverwaltung, vertritt das Landgericht nach aussen und besorgt die ihm durch die Gesetze und die Geschäftsordnung für das Landgericht zugewiesenen Obliegenheiten (Art. 5 GeschOV).186 Während beim
Kriminal- (§ 4 Abs. 3 GOG) und beim
Jugendge richt (§ 4bis GOG) die Funktionen des Präsidenten beziehungsweise des Vorsitzenden und des jeweiligen Stellvertreters ausdrücklich genannt sind, ist beim
Schöffengericht die Funktion des Ersatzvorsitzenden nicht explizit erwähnt (§ 4 Abs. 2 GOG).187 Eine Eigenart zeigt sich auch beim
Staatsgerichtshof. Art. 105 LV bestimmt nämlich, der Staatsgerichtshof bestehe «aus einem Präsidenten i« LGB1. 1970 Nr. 3 i.d.g.F. 185 In einem ganz anderen Sinn verwendet die Landesverfassung in Art. 103 Abs. 1 den Ausdruck «Vorstand des Landgerichtes»: «Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichter lichen Beamten desselben aus.» 186 Vgl. in diesem Kontext StGH 1980/9, Gutachten vom 30. Oktober 1980 (LES 1982 8 ff.). 187 Zur Auffassung, § 4 Abs. 2 GOG könne so aufgefasst werden, dass mit dem Aus druck «drei Ersatzschöffen» auch der Stellvertreter des Vorsitzenden mitumfasst ist, sogleich unter cc. Die Funktionen der Richter im Einzelnen. 187