Gesetzlicher Richter und Legislative wohingegen sie beim Staatsgerichtshof nur verlangt, dass zwei Mitglieder diesem Erfordernis zu entsprechen hätten.171 Ob letzteren- falls der Präsident und der Vizepräsident mitgemeint sind, lässt die Verfassung unbestimmt. Die Regelungen auf
Gesetzesstufe enthalten zum Teil weitergehen de Angaben betreffend das Erfordernis der Rechtskundigkeit, zum Teil kommen sie nicht über den Verfassungsinhalt hinaus. Hinsichtlich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit fehlen weitgehendst Bestimmungen be treffend das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Richter. Nur bei den beiden Senaten des Obergerichts und beim Obersten Gerichtshof ver langt § 2 Abs. 2 beziehungsweise § 2 Abs. 4 i.V. m. § 2 Abs. 2 GOG je einen einzigen rechtskundigen Richter.172 Hinsichtlich der Verwal tungsbeschwerdeinstanz verweist Art. 1 Abs. 2 LVG auf die Verfassung, hinsichtlich des Staatsgerichtshofes verlangt das Gesetz Ähnliches wie schon die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 StGHG).173 Somit ergibt sich: Gericht Rechtsgrundlage Rechtskundige(r) Richter174 LG LR
-jeder Landrichter? SchG (§ 4 Abs. 2 GOG)
der Vorsitzende Landrichter? KG (§ 4 Abs. 3 GOG)
der Landrichter? JG
(§ 4bis Abs. 1 GOG) der Landrichter? OG 1. Sen.
§ 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied 2. Sen. § 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied OGH
§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied VBI Art. 97 Abs. 1 LV der Vorsitzende StGH
Art. 105 LV zwei Mitglieder 171 S. auch StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275); ferner Brandstätter 63 ff. 172 Ebenso StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275). 173 Hierzu und zum Ganzen s. auch unter III. Vorrangprinzip (5. «Persönliche» Zustän digkeit, B. Verstoss gegen Vorschriften der gerichtlichen Zusammensetzung). 174 Mit Einschluss des jeweiligen Stellvertreterrichters. 182