Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative wohingegen sie beim Staatsgerichtshof nur verlangt, dass zwei Mitglieder diesem Erfordernis zu entsprechen hätten.171 Ob letzteren- falls der Präsident und der Vizepräsident mitgemeint sind, lässt die Verfassung unbestimmt. Die Regelungen auf 
Gesetzesstufe enthalten zum Teil weitergehen­ de Angaben betreffend das Erfordernis der Rechtskundigkeit, zum Teil kommen sie nicht über den Verfassungsinhalt hinaus. Hinsichtlich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit fehlen weitgehendst Bestimmungen be­ treffend das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Richter. Nur bei den beiden Senaten des Obergerichts und beim Obersten Gerichtshof ver­ langt § 2 Abs. 2 beziehungsweise § 2 Abs. 4 i.V. m. § 2 Abs. 2 GOG je einen einzigen rechtskundigen Richter.172 Hinsichtlich der Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz verweist Art. 1 Abs. 2 LVG auf die Verfassung, hinsichtlich des Staatsgerichtshofes verlangt das Gesetz Ähnliches wie schon die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 StGHG).173 Somit ergibt sich: Gericht Rechtsgrundlage Rechtskundige(r) Richter174 LG LR 
-jeder Landrichter? SchG (§ 4 Abs. 2 GOG) 
der Vorsitzende Landrichter? KG (§ 4 Abs. 3 GOG) 
der Landrichter? JG 
(§ 4bis Abs. 1 GOG) der Landrichter? OG 1. Sen. 
§ 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied 2. Sen. § 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied OGH 
§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 GOG ein Mitglied VBI Art. 97 Abs. 1 LV der Vorsitzende StGH 
Art. 105 LV zwei Mitglieder 171 S. auch StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275); ferner Brandstätter 63 ff. 172 Ebenso StGH 1953, Gutachten vom 18. Juli 1953 (ELG 1947-1954 275). 173 Hierzu und zum Ganzen s. auch unter III. Vorrangprinzip (5. «Persönliche» Zustän­ digkeit, B. Verstoss gegen Vorschriften der gerichtlichen Zusammensetzung). 174 Mit Einschluss des jeweiligen Stellvertreterrichters. 182
	        

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