Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Einleitung Einführung von Ausnahmegerichten in Art. 33 Abs. 1 LV dar: «Nie­ mand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, Ausnahmsgerichte dürfen nicht eingeführt werden.» Aus den angeführten Aspekten der Rechtsschutzgewährung und der Friedenssicherung lässt sich bereits erahnen, dass das Thema des Art. 33 Abs. 1 LV bis heute nichts an Aktualität eingebüsst hat. So ist auch nicht verwunderlich, dass sich der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dem Art. 33 Abs. 1 LV bislang weitaus stärker widmen musste als den materiellen Freiheitsgarantien. Und eine Trendwende ist nicht erkennbar. Dennoch ist erstaunlicherweise diesbezügliche Litera­ tur nur äusserst spärlich vorhanden. Beides Grund genug für die Abfas­ sung einer dieser Materie gewidmeten Dissertation. Jenes Buchstabe gewordene, höchste Prinzip der judikativen Ge­ walt,6 um nicht zu sagen 
das fundamentale Strukturprinzip der recht­ sprechenden Gewalt überhaupt, mit dessen Wahrung die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Justiz gestellt wird,7 ist also Gegenstand der vor­ liegenden Dissertation. Die in einem ersten Abschnitt behandelten, für das Verständnis der zitierten Verfassungsnorm relevanten Grundlagen führen ausgehend von historischen Betrachtungen (§ 2) über den grund­ sätzlichen Inhalt der Norm (§ 3) zu einer allgemeinen Charakterisierung derselben (§ 4). Basierend auf diesen Grundlagen soll in einem zweiten Abschnitt zunächst untersucht werden, ob und inwieweit Art. 33 Abs. 1 LV eine Gerichtsweggarantie enthält (§ 5). Im Anschluss daran wird die Garantie eines gesetzlichen Richters als wesentlicher Teilgehalt des Art. 33 Abs. 1 LV eingehend erläutert werden (§ 6). Wie zu zeigen sein wird, richtet sich ein wesentlicher Teilgehalt des Art. 33 Abs. 1 LV heute vor allem an die Legislative. Neben Darstellung von Geschichte, Inhalt und Charakteristik des Art. 33 Abs. 1 LV soll Ge­ genstand der vorliegenden Dissertation daher vor allem die praktische Umsetzung dieser Verfassungsnorm durch die Legislative sein (§ 7). 6 Vgl. 
Graven 212 mit Bezug auf Art. 58 Abs. 1 BV. 1 Beyeler 8 mit Verweis auf 
Arndt. 19
	        

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