Gesetzlicher Richter und Legislative Im Gegensatz zur Festlegung der Gesamtzahl der auf Landgerichts ebene fungierenden Landrichter ist die Zahl der in einem zivil- oder strafrechtlichen Fall
urteilenden Landrichter im gleichen Zuge mit den Bestimmungen über das einzelrichterliche Zivil- (Art. 102 Abs. 2 LV) beziehungsweise das einzelrichterliche Strafverfahren (Art. 104 Abs. 4 LV i.V.m. § 4 Abs. 1 GOG und § 15 Abs. 4 StPO) bei eins festgesetzt. 2. Für das Kriminalgericht bestimmt das Gerichtsorganisationsgesetz: § 4 Abs. 3 GOG: «Der Kriminalgerichtshof besteht aus einem Prä sidenten, einem Stellvertreter, dem Landrichter, drei weiteren' Kri- minalrichtern und zwei Ersatzrichtern.» Gemäss Wortlaut des § 4 Abs. 3 GOG sind für das Kriminalgericht ins gesamt acht, nämlich fünf regelmässig amtierende und (mit Einschluss des stellvertretenden Präsidenten) drei Stellvertreterrichter zu bestellen. Die Ratio der Bestimmung ergibt allerdings insgesamt neun Richter.159 Den einzelnen Fall entscheiden fünf Richter. 3. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 GOG geht unmissverständlich her vor, dass für das
Schöffengericht mit Einschluss des Vorsitzenden drei regelmässig amtierende und drei Ersatzschöffen zu bestellen sind. Auch hier ergibt die Ratio des § 4 Abs. 2 GOG meines Erachtens etwas ande res, nämlich insgesamt sieben Richter.160 Zu Gerichte sitzen jedenfalls mindestens und höchstens drei Richter. 4. Beim
Jugendgericht fungieren drei regelmässig amtierende und drei Ersatzrichter (§ 4bis GOG).161 Den einzelnen Fall beurteilen drei Richter. 5. Die beiden Senate des
Obergerichts setzen sich aus je fünf regelmässig amtierenden Richtern neben ebenso vielen Ersatzrichtern zusammen (§ 2 Abs. 3 GOG). Zu Gerichte sitzen fünf Oberrichter. 159 Dazu sogleich unter B. Rechtliche Beurteilung. 160 Dazu ebenfalls unter B. Rechtliche Beurteilung. 161 LGB1. 1990 Nr. 76. 178