Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative se Ersatzbeisitzer oder als regelmässig amtierender <weiterer Richten beziehungsweise Ersatzrichter.157 So wie die Verfassung von 1921 keine Bestimmung über die Zahl der in den Gerichten der 
Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, amtierenden Richter enthält, so schweigt sie sich auch über die verschiedenen Arten der bei diesen Gerichten zu verteilenden Funktionen aus. Immerhin ent­ hält die Verfassung aber diesbezüglich Gesetzgebungsaufträge. In Art. 101 Abs. 2 LV weist sie den Gesetzgeber an, Organisation und Verfahren der Gerichte zu bestimmen. Das ist mit dem Gerichtsorganisationsge­ setz von 1922 (GOG) für sämtliche Kollegialgerichte der genannten Ge­ richtsbarkeit geschehen. Demgegenüber ist die Zahl der Verwaltungsrichter und verschiede­ ne, bei der 
Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verteilende Funktionen verfassungsrechtlich festgelegt, und zwar in Art. 97 LV. Zusätzlich ver­ weist die Verfassung in Art. 98 LV auf ein speziell zu erlassendes Gesetz, welches mit dem Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) ergangen ist. Was endlich den 
Staatsgerichtshof betrifft, gilt mit Art. 105 LV beziehungsweise Art. 104 LV beinahe dasselbe. Nur über die Stellvertre­ tung der Staatsgerichtshofrichter lässt sich der Verfassung keine Bestim­ mung entnehmen. Mit Ausnahme der beim Landgericht amtierenden Landrichter haben die 
gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Gerichte die Zahl der in diesen fungierenden Richter sowie folgende Funktionen bestimmt: - das Amt des Präsidenten beziehungsweise des Vorsitzenden sowie dasjenige des stellvertretenden Präsidenten beziehungsweise des stellvertretenden Vorsitzenden; - die Ämter der gegebenenfalls weiteren Richter und der weiteren Stellvertreterrichter. Für bestimmte Kollegialgerichte (Obergericht, Oberster Gerichtshof und Staatsgerichtshof) sehen Verfassung und Gesetz noch so genannte <Beisitzer> vor. Damit ist eine Funktion festgelegt und zugleich das Er­ fordernis der Rechtskundigkeit an diese Richter gestellt. 157 Endlich auch die im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelten Funktionen <Sachbear- beiter> und <Referent>. 176
	        

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