Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Umständen die richterliche Auslegung unbestimmter Rechtsbe­ griffe über das im konkreten Einzelfall anwendbare Verfahren ent­ scheiden könne. Gleiches gelte im Übrigen auch für § 315 StPO betreffend die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens vor dem Einzelrichter.145 ff. Zuständigkeit in Bausachen Der Gesetzgeber bestimmte in der ursprünglichen, 1947er Fassung des Baugesetzes in Art. 72 Abs. 3,146 baurechtliche Einsprachen147 seien nach missglückter Vermittlung mittels Klage beim Landgericht geltend zu machen. Dagegen sah und sieht der bis heute unverändert in Kraft ste­ hende Art. 4 BauG vor,148 gegen Anordnungen des Bauamtes oder Be­ schlüsse des Gemeinderates könne Rekurs an die Regierung mit Wei- terzugsrecht an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ergriffen werden (Abs. 1). Einsprachen privatrechtlicher Natur seien hingegen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Abs. 2). Bereits dieser Konflikt zwischen Art. 4 BauG und Art. 72 Abs. 3 BauGlU bedeutete einen - dank der Baugesetznovelle im Jahre 1984 nun insofern obsolet gewordener - Verstoss der Legislative gegen das Ein­ deutigkeitsgebot des Art. 33 Abs. 1 LV. Dazu kommt, dass auch die Rechtsprechung der Gerichte damals nicht gerade Hand geboten hat zur Behebung dieses Widerspruchs. Im Rahmen einer Novellierung des Baugesetzes erhielt Art. 73 Abs. 3 BauG149 folgenden Wortlaut: «Einsprachen sind auf dem Vermittlungswege vom Gemeindevor­ steher zu behandeln. Kommt keine gütliche Regelung zustande, hat der Einsprecher bei privatrechtlichen Einsprachegründen binnen 14 Tagen nach erfolgloser Vermittlung direkt beim Landgericht Klage '« StGH 1991/15, Urteil vom 2. Mai 1991 (LES 1991 79). Vgl. BVerfGE 9 233 ff. 146 LGBI. 1947 Nr. 44. 147 «Zutreffender wird man in diesem Zusammenhang von Einwendungen privatrecht­ licher und öffentlich-rechtlicher Natur sprechen müssen» (StGH 1984/8, LES 1985 105, «Fall 73 BauG»). •4« LGBI. 1985 Nr. 20. 149 LGBI. 1985 Nr. 20. 172
	        

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