Gesetzlicher Richter und Legislative gegen die gemäss Art. 33 der Verfassung gebotene objektive Be stimmtheit des gesetzlichen Richters.»136 Diese wörtliche Auslegung allein vermag hier nicht zu überzeugen, ist es doch mittels teleologischer und verfassungskonformer Auslegungs methode möglich, jede <Soll>- als eine eigentliche <Muss>-Norm zu ver stehen, so dass kein Handlungsermessen eingeräumt ist. Die Verfas sungsmässigkeit der Vorstellung und damit im Zusammenhang stehend der Stellvertreterregelung im StGHG scheitert also wenigstens nicht insoweit137 an Art. 33 Abs. 1 LV. ee. Bewegliche Zuständigkeiten im Strafrecht? Überall dort, wo ein staatliches Organ als Kläger zwischen mehreren möglichen Gerichten wählen kann, namentlich im Strafprozess, ist die Zuständigkeit mehrerer Richter mit der Garantie eines gesetzlichen Richters nur noch bedingt vereinbar.138 Welches Gericht oder welcher Spruchkörper sachlich zuständig ist, darf nicht der Willkür des Anklä gers überlassen sein.139 «Kann das materielle Strafrecht die vielfältige Differenzierung der heutigen Lebensverhältnisse nur noch durch weite Strafrahmen auffangen, und ist es deshalb nicht mehr möglich, bei der Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit ausschliesslich an die gesetz lich festgelegten Strafrahmen anzuknüpfen, die eine Aufgliederung auch innerhalb der gesetzlichen Straftatbestände erforderlich machen, so muss die Zuständigkeitsregelung mindestens von sachgemässen Erwä gungen zur Differenzierung getragen sein.»140 Ist somit die Weite der Strafrahmen der entscheidende Grund für die bewegliche Zuständig 136 StGH 1985/11 V (LES 1988 90); LGB1. 1987 Nr. 73. Vgl. aber noch StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff., 75 f.). 137 Die Vorstellung verstösst hingegen gegen das Vorrangprinzip: s. weiter unten unter III. Vorrangprinzip. Zu Vorstellung und Stellvertretung im Staatsgerichtshof als ver fassungsrechtliche Probleme im Weiteren s. auch:
Kieher, Stellvertretung 51 f.; Waschkuhn, Justiz 42;
Seeger 65. Vgl.
Gstöhl, VBI 145. 138 Beyeler 15; ebenso
Hoinkes-Wilflingseder 183 f. A.A. das deutsche Bundesverfas sungsgericht in BVerfGE 9 233 ff. 139 Hoinkes-Wilflingseder 183 f. H0 Herzog 15. 170