Vorbehaltprinzip b. Verfassungsverletzungen In aller Kürze und lediglich beispielhaft soll im Folgenden die funktio nelle und sachliche Zuständigkeitsordnung auf die Frage der Einhaltung des form- und des inhaltsbezogenen Vorbehaltprinzips hin überprüft werden. aa. Ungewisse Zuständigkeiten der obergerichtlichen Senate Das Obergericht besteht wie das Landgericht aus mehreren Spruchkör pern. Während das Gesetz die Zuständigkeiten der verschiedenen Spruchkörper des Landgerichts indessen normiert hat, fehlt bezüglich der obergerichtlichen Senate eine gesetzliche Regelung. Stattdessen wird deren Zuständigkeit in einer von Richtern des Obergerichts verfassten, so genannten «provisorischen Geschäftsordnung» umschrieben. Die provisorische Geschäftsordnung datiert vom November 1973. Der Um stand, dass sie bereits über 20 Jahre unverändert in Gebrauch ist, ist ein Indiz dafür, dass die Materie sinnvoll auch im Wege der Gesetzgebung hätte geregelt werden können. Es geht hiebei also nicht um interkolle giale Geschäftsverteilung im eigentlichen Sinne, sondern um die Festle gung der sachlichen Zuständigkeit zweier gerichtlicher Spruchkörper. Mit anderen Worten bedarf es hier offensichtlich nicht der Flexibilität des Geschäftsplanes. Die Umschreibung der sachlichen Zuständigkeit der beiden oberge richtlichen Senate hat der formelle Gesetzgeber also offensichtlich ver säumt. Stattdessen delegierte er in § 27 Abs. 5 GOG diese Aufgabe fälschlicherweise an die Exekutive. Art. 33 Abs. 1 LV ist verletzt. bb. Ungewisse Zuständigkeit in Arbeitsvertragsstreitigkeiten? Gemäss § 1173a Art. 71 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsver hältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Eine Vermittlungs verhandlung ist nicht vorgeschrieben (Abs. 1 leg. cit.). Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, bei denen die geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes CHF 30'000.- nicht übersteigt, sind im Rechtsfürsorgeverfahren (Verfahren in Ausserstreitsachen) zu erledigen 167