Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative In der Schweiz ist vergleichsweise im Bundesgesetz über das Verwal­ tungsverfahren (VwVG)116 ganz allgemein - also nicht etwa nur bezüg­ lich falscher Rechtsmittelbelehrungen oder beweglicher Zuständigkeits­ ordnungen - vorgesehen: Art. 8 VwVG: «Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. , Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.»117 Ebenso bestimmt das schweizerische Bundesgesetz über die Organisa­ tion der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG)118 
mit Be­ zug auf an unzuständige Behörden eingelegte Eingaben in Art. 32 Abs. 5 OG: «Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Be­ hörde zu überweisen.»119 Zudem bestimmen Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG,120 dass aus mangelhafter Eröffnung, etwa aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung,121 den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen.122 aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei einer falschen Behörde erho­ bene Beschwerde ist unter analoger Anwendung des Art. 85 LVG von Amtes wegen an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (ELG 1947-1954 222). Im Ergebnis ähnlich StGH 1982/38, Beschluss vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 116 f., 117). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf Wahrung von Treu und Glauben durch die Verwaltung s. StGH 1979/7, Gutachten vom 11. Dezember 1979 (LES 1981 116 ff., 118). 116 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021. 117 Die Uberweisung hat auch dann zu erfolgen, wenn die angerufene Bundesbehörde eine kantonale Behörde für zuständig (BGE 97 I 852 ff., 857 f., E. 3a) oder wenn sie das Begehren für aussichtslos hält (BGE 971 852 ff., 858 f., E. 3b). Im Weiteren zu die­ ser Bestimmung: BGE 115 Ib 411 ff., 413 f., E. 2c; BGE 108 Ib 540 ff., 543 f., E. 2a aa. 118 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, SR 173.110. 119 Vgl. BGE 103 1a 53 ff., 54. 120 Hierzu BGE 114 Ib 44 ff., 46 f. E. la; BGE 113 Ib 188 ff., 191, E. 3. 121 Aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung darf den Betroffenen insbesondere dann kein Nachteil erwachsen, wenn sich deren Fehlerhaftigkeit anhand des Geset­ zes nicht erkennen liess: BGE 112 Ia 305 ff., 310 f., E. 3. 122 Dasselbe ergibt sich auch aus dem dem Gleichheitsgebot immanenten Prinzip von Treu und Glauben. 166
	        

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