Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative Jede andere bewegliche Zuständigkeitsordnung ist unzulässig und verstösst gegen Art. 33 Abs. 1 LV. Wenn die Bejahung oder Verneinung der richterlichen Zuständigkeit dem Ermessen der Richter überlassen würde, könnte dem Einzelnen der Zugang zum Gericht überhaupt ver­ wehrt werden, wenn in einem unliebsamen Fall die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einfach verneint würde. Zur Manipulationsgefahr bei beweglichen Zuständigkeitsnormen gesellt sich noch ein weiteres Problem. Wird die Zuständigkeit eines angerufenen Gerichts verneint, würde einem erneuten Begehren beim anderen, für zuständig bezeichneten Gericht das rechtliche Gehör in aller Regel mit der Begründung versagt bleiben, die Beschwerdefrist sei abgelaufen. Abhilfe würde hier beispielsweise die Annahme einer der unzuständigen Behörde obliegenden Pflicht einer Weiterleitung der Sache an die zuständige Behörde schaffen. Die Problematik besteht nun aber gerade darin, dass der Staatsgerichtshof diesbezüglich die Auf­ fassung vertritt, Rechtsbehelfe an eine unrichtig bezeichnete Behörde dürften nicht umgedeutet und infolgedessen auch nicht an die zuständi­ ge Behörde weitergeleitet werden: StGH 1979/4:96 «Der Staatsgerichtshof vertritt hiezu die Auffas­ sung, dass bei Einlegung eines Rechtsmittels die zuständige Rechts­ mittelbehörde bei sonstiger Wirkungslosigkeit des Rechtsmittels richtig zu bezeichnen ist und zwar aus folgendem Grunde: Art. 90 Abs. 9 LVG bestimmt, dass nur eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels dann unerheblich ist, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach der Regel des Umkehrschlusses klar, dass nur ein Vergreifen in der Bezeich­ nung eines Rechtsmittels, wie z.B. Vorstellung statt Berufung, Be­ schwerde statt Rekurs usw., rechtlich unerheblich ist. Die Benen­ nung einer unzuständigen Rechtsmittelbehörde ist jedoch etwas anders als die unrichtige Benennung des Rechtsmittels.»97 Auch der <höchstvorsorgliche Antrag auf allfällige Weiterleitung an die zu­ ständige Behörde> in einem Rechtsmittel an eine unrichtig bezeich­ 96 Entscheidung des StGH vom 16. Oktober 1979 und 11. Dezember 1979 (LES 1981 110 f., «Weiterleitung I»). 97 StGH 1979/4 (LES 1981 111, «Weiterleitung I»). 160
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.