Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Vorbehaltprinzip a. Zulässigkeitsfrage Auch bei der Frage der Zulässigkeit beweglicher Zuständigkeitsregelun­ gen geht es um die altbekannte Spannung zwischen der Notwendigkeit einer generell-abstrakten Einfassung der Zuständigkeit einerseits sowie dem Bedürfnis nach einer gerechten und zweckmässigen Zuständigkeits­ ordnung andererseits. Die Bezeichnung mehrerer zuständiger Richter ist mit Art. 33 Abs. 1 LV nicht per se ausgeschlossen. Sie ist jedoch dort nicht zulässig, wo sie gegen den Grundgedanken des Art. 33 Abs. 1 LV,89 mithin gegen das Prinzip der möglichst eindeutigen Bestimmbarkeit verstösst, weil dadurch den staatlichen Behörden Wahl- und somit gleichzeitig Mani­ pulationsmöglichkeiten bei der Bestimmung der richterlichen Zustän­ digkeit offen stehen:90 Dem Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bestimmbarkeit der richterlichen Zuständigkeit entsprechend ist für die Zulässigkeit einer beweglichen Zuständigkeit vorderhand der 
zwingende Charakter der Gründe für die Beweglichkeit entscheidend.91 Ein zwingender Grund kann in praxi durchaus mit Recht gegeben sein,92 wobei jedoch die Einräumung eines echten Handlungsermessens in jedem Fall unzuläs­ sig ist.93 Darüber hinaus ist ebenfalls zu eruieren, ob Art. 33 Abs. 1 LV auch insofern eingehalten ist, als die bewegliche Zuständigkeitsordnung min­ destens von 
sachgemässen Erwägungen zur Differenzierung getragen wird.94 Als sachgemäss sind «nur solche Gesichtspunkte zu berücksich­ tigen, die sich auf dieselbe Grundlage beziehen, von der aus die beweg­ liche Zuständigkeitsordnung ihre Berechtigung findet.»95 89 Analog 
Beyeler 15. 90 S. 
Wassermann, Kommentar 1179. 91 BVerfGE 17 300; BVerfGE 19 147. 92 Vgl. BVerfGE 22 260. 93 Wassermann, Kommentar 1179. Bedenklich somit BVerfGE 20 336 (345 ff.), wonach es dem Revisionsgericht gestattet sein soll, bei der Zurückverweisung nach Urteils­ aufhebung ein anderes Gericht als zuständig zu bestimmen (konstitutive Zuständig­ keitsbestimmung): 
Wassermann, Kommentar 1179. 94 Herzog 15. 95 Herzog 15. Vgl. zu beweglichen Zuständigkeitsregelungen auch 
Wassermann, Kommentar 1179. Konkrete Beispiele zu dieser Formel s. unter b. Verfassungsverlet­ zungen. 159
	        

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