Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Gesetzlicher Richter und Legislative StGH 1982/38:74 Der Antragsteller vermeinte hier nicht nur, es liege ein Kompetenzkonflikt vor, sondern zudem, der Staatsgerichtshof sei zur Beurteilung ihres Anliegens zuständig. Der Staatsgerichtshof befand, eine allgemeine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden sei nicht gegeben; dieselben seien gemäss Art. 33 StGHG im Instanzenzug innerhalb der Verwal­ tungsbehörden nach LVG zu entscheiden (Art. 24 LVG). Wer ist nun aber zur Beurteilung eines Kompetenzkonflikts zunächst zuständig, wenn ein Kompetenzkonflikt vorliegt? Was die positiven Kompetenzkonflikte betrifft, enthält das StGHG die Antwort: Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist binnen einer unerstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Ablauf des Ta­ ges zu stellen, an dem die Behörde vom Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erhalten hat (Art. 31 Abs. 1 i.i. StGHG); jedoch kann der An­ trag nur solange gestellt werden, als nicht vom Gericht oder der Verwal­ tungsbeschwerdeinstanz in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt worden ist (Art. 31 Abs. 1 i.f. StGHG). Das anhängige Verfahren wird vor Gericht nach Empfang der Mitteilung, es sei Antrag auf Ent­ scheidung eines Kompetenzkonfliktes gestellt worden, von Gesetzes wegen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Staatsgerichtshofes unterbrochen (Art. 31 Abs. 2 StGHG i.V. m. Art. 35 StGHG). Der Ablauf der unbenützten Frist (30 Tage) zur Antragstellung hat - eben­ falls von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit der Gerichte (der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) zur Folge (Art. 31 Abs. 3 StGHG). Demgegenüber ist die Frage, ob bei verneinenden Kompetenzkon­ flikten die Anrufung des Staatsgerichtshofes aufgrund von Art. 32 StGHG vor Erschöpfung des Instanzenzuges oder sogar während der Dauer eines hängigen Beschwerdeverfahrens zulässig sei oder nicht, nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Gemäss der ständigen Rechtspre­ chung des Staatsgerichtshofes verhält es sich bei den verneinenden Kompetenzkonflikten gerade umgekehrt. Zuerst müsse der Instanzen- '4 Beschluss des StGH vom 1. Dezember 1982 (LES 1983 116 f.). 154
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.